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Sonntag, 28. Juni 2015

Steuerliche Behandlung von Kapitalrückzahlungen auf Anleihen im Rahmen eines Insolvenzverfahrens

Steuerliche Behandlung von Kapitalrückzahlungen auf Anleihen im Rahmen eines Insolvenzverfahrens



Hier hatte die Sicherheitentreuhänderin CMS Hasche Sigle inzwischen den vollständigen Betrag inkl. Kosten, in dem Fall ein Betrag in Höhe von 11.614,64,- €, ausbezahlt.

DEIKON-Anleihen:ErsterAnlegererhältGeldnachrechtskräftigemOLG-Urteilzurück!
27.06.2015

Die BSZ e.V.- Anlegerschutzkanzlei  Dr. Späth & Partner hatt erneut Rückabwicklung erstritten! Sicherheitentreuhänderin bezahlt erstem Anleger nach rechtskräftigem OLG-Urteil Geld zurück. Weitere Klagen gegen Sicherheitentreuhänderin in Vorbereitung!


Wie der BSZ e.V. bereits berichtete, hatte mit Verkündungstermin vom 13.04.2015 das Oberlandesgericht Düsseldorf, diesmal der 9. Zivilsenat des OLG Düsseldorf, in 2 Urteilen den Sicherheitentreuhänder der Anleihen, die Kanzlei CMS Hasche Sigle Partnerschaft von Rechtsanwälten und Steuerberatern mbB, zum überwiegenden Schadensersatz an die dortigen beiden Anleger verurteilt, Zug um Zug gegen Rückübertragung der Anleihen. Lediglich wegen der erhaltenen Ausschüttungen, die nicht abgezogen wurden, wurden die Klagen teilweise abgewiesen. Die Revision wurde vom 9. Zivilsenat des OLG in den beiden Fällen nicht zugelassen, im ersten –noch nicht rechtskräftigen- Fall wurde von CMS Hasche Sigle inzwischen eine sog. „Nichtzulassungsbeschwerde“ beim BGH eingelegt, im anderen Fall ist das Berufungsurteil des OLG Düsseldorf inzwischen rechtskräftig!

Hier hatte die Sicherheitentreuhänderin CMS Hasche Sigle inzwischen den vollständigen Betrag inkl. Kosten, in dem Fall ein Betrag in Höhe von 11.614,64,- €, ausbezahlt.

Erstritten wurden die beiden Urteile erneut von BSZ e.V.-Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth von der BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei Dr. Späth & Partner.

In Sachen DEIKON-Hypothekenanleihen hatten die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte bereits seit dem Jahr 2011 diverse Klage für geschädigte Anleger der 2. und 3. DEIKON-Anleihen eingereicht.

In Anspruch genommen wurde der Sicherheitentreuhänder, die Anwaltskanzlei CMS Hasche Sigle Partnerschaft von Rechtsanwälten und Steuerberatern mbB. Diese hat nach Ansicht der BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei Dr. Späth & Partner ihre vertraglichen Pflichten nicht ausreichend wahr genommen.  In den eingereichten Klagen wurde Rückerstattung des investierten Betrages, teilweise abzüglich erhaltener Ausschüttungen, Zug um Zug gegen Übertragung der Anleihen, geltend gemacht.

Nachdem das Landgericht Düsseldorf diverse Klagen zunächst abgewiesen hatte und der 14. Zivilsenat des OLG Düsseldorf inzwischen drei Berufungen der dortigen (Berufungs-)Kläger durch sog. 522er ZPO-Beschluss zurück gewiesen hatte (hier läuft bereits eine Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BGH), hatte bereits der 6. Zivilsenat des OLG Düsseldorf in einem von BSZ e.V.-Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth betreuten Verfahren in einem –noch nicht rechtskräftigen- Urteil vom 26.06.2014 die Sicherheitentreuhänderin der 2. und 3. Anleihe, CMS Hasche Sigle, zum überwiegenden Schadensersatz an den dortigen Anleger verurteilt, worüber der BSZ e.V. bereits berichtete. In diesem Fall wurde von der Sicherheitentreuhänderin bereits Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH eingelegt, das Urteil ist somit noch nicht rechtskräftig.

Inzwischen hatte auch der 16. Zivilsenat des OLG Düsseldorf in einem, ebenfalls von BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth von Dr. Späth & Partner erstrittenen, noch nicht rechtskräftigen Urteil vom 30.01.2015 die Sicherheitentreuhänderin CMS Hasche Sigle ebenfalls zum überwiegenden Schadensersatz an die dortigen Anleger verurteilt, Zug um Zug gegen Rückübertragung der Anleihen. Die Revision wurde vom 16. ZS des OLG Düsseldorf zugelassen, das Urteil ist also noch nicht rechtskräftig.

Auch der 9. Zivilsenat des OLG hat nun Schadensersatzansprüche der Anleger gesehen und CMS Hasche Sigle zum überwiegenden Schadensersatz verurteilt.

BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth hierzu: „Wir freuen uns, dass der erste von uns gegen die Sicherheitentreuhänderin vertretene Anleger nun wirklich Geld zurück erhalten hat, dies zeigt, dass die Chancen der DEIKON-Anleger auf Schadensersatz meines Erachtens gut sind“.

Wahrscheinlich können geschädigte Deikon-Anleger auch heute noch tätig werden und Schadensersatzansprüche gegen die Sicherheitentreuhänderin geltend machen, da nach Ansicht von BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth wahrscheinlich noch keine Verjährung eingetreten sein dürfte.

Dr. Späth hierzu: „Sicher ist es nicht, dass nicht bereits Verjährung eingetreten ist, meiner Ansicht nach können DEIKON-Anleger jedoch auch weiterhin Schadensersatzansprüche geltend machen, da meiner Ansicht nach mit hoher Wahrscheinlichkeit noch keine Verjährung eingetreten ist. Die Verjährung beträgt 3 Jahre ab Kenntnis bzw. grob fahrlässiger Unkenntnis (§§ 195, 199 BGB) ab Jahresende.

Ab wann diese Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis beim Anleger vorhanden war, ist zwar nicht sicher, jedoch halte ich es für wahrscheinlich, dass ein Gericht sich auf den Standpunkt stellen würde, dass ein Anleger Kenntnis von Schadensersatzansprüchen gerade gegen die Sicherheitentreuhänderin erst ab dem Zeitpunkt hatte, zu dem das OLG Düsseldorf die stattgebenden Urteile gegen die Sicherheitentreuhänderin gefällt hat. Da dies erstmalig im Jahr 2014 der Fall war, halte ich es für durchaus wahrscheinlich, dass die Verjährung erst Ende 2016/2017 einzutreten droht.“

Fazit: Anleger der 2. und 3. Deikon-Hypothekenanleihe, die noch nichts gegen die Sicherheitentreuhänderin unternommen haben, können mit durchaus hoher Wahrscheinlichkeit auch im Jahr 2015 noch Schadensersatzansprüche geltend machen, da mit hoher Wahrscheinlichkeit noch keine Verjährung eingetreten ist.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es seit dem Jahr 1998  die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Deikon beizutreten.

Donnerstag, 25. Juni 2015

Mit dem Mann müssen wir uns beschäftigen um zu lernen wie man korrupten Staaten auf die Spur kommt und die Anleihegelder zurückgewinnt....

Mit dem Mann müssen wir uns beschäftigen um zu lernen wie man korrupten Staaten auf die Spur kommt und die Anleihegelder zurückgewinnt....

Der Mann, der Argentinien verschlingt

Staatsschulden
Hedgefonds-Gründer Paul Singer will von Argentinien 1,7 Milliarden Dollar einkassieren. Um an Assets zu kommen, dreht er jeden Stein um. Und stellt nebenbei die korrupte argentinische Elite bloss.
VONCHRISTIAN BÜTIKOFER
24.06.2015

Montag, 15. Juni 2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 83/10 Verkündet am: 17. Februar 2011 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 39 Abs. 1 Nr. 1, §§ 49, 50 Abs. 1, § 169; BGB § 367 Abs.1 Bei der Verwertung von Absonderungsrechten gilt die Anrechnungsvorschrift des § 367 Abs. 1 BGB auch für die seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Zinsen. BGH, Urteil vom 17. Februar 2011 - IX ZR 83/10 - OLG Frankfurt am Ma

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 83/10 Verkündet am: 17. Februar 2011 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 39 Abs. 1 Nr. 1, §§ 49, 50 Abs. 1, § 169; BGB § 367 Abs.1 Bei der Verwertung von Absonderungsrechten gilt die Anrechnungsvorschrift des § 367 Abs. 1 BGB auch für die seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Zinsen. BGH, Urteil vom 17. Februar 2011 - IX ZR 83/10 - OLG Frankfurt am Ma

Sonntag, 14. Juni 2015

jetzt sollte aber endlich die ad hoc über die Sicherheitenausschüttung für die TR I + II auftauchen.......

im Zuge dieser könnte auch die Quote für TR III mit veröffentlicht werden denn an dieser wird auch gerechnet.....

wg der Rajcic-Problematik (Nachrangigkeit seiner Anleihebestände) ist diese Ausschüttung leider noch in der (ferneren) Zukunft

Dienstag, 2. Juni 2015

die Quote ists nach der wir drängen....an der wir hängen...frei nach Faust

Spült also 19% von Ringstmeiers Vergütung zusätzlich in die Deikon-Insolvenzkasse...

Das erhöht die Ins-Quote überschlagsmässig immerhin um ca. 0.3% pro EUR 1 Mio. Ins-Verwaltergütung.


Finanzgericht Köln: Vorsteuer aus Insolvenzverwaltervergütung in vollem Umfang abzugsfähig

01.06.2015
Die Umsatzsteuer aus der Rechnung eines Insolvenzverwalters kann auch dann in vollem Umfang zugunsten der Insolvenzmasse als Vorsteuer abgezogen werden, wenn im Rahmen des Insolvenzverfahrens erhebliche steuerfreie Umsätze erzielt wurden. Maßgeblich für den Vorsteuerabzug und eine eventuelle Vorsteuerkürzung sind nicht die Umsätze, die im Rahmen des Insolvenzverfahrens erbracht werden, sondern die bis zur Insolvenzeröffnung insgesamt getätigten Umsätze. Dies entschied der 7. Senat des Finanzgerichts Köln in seinem Urteil vom 29.1.2015 (7 K 25/13) und wich damit von der Verwaltungsauffassung ab.
Die Klägerin war Insolvenzverwalterin über das Vermögen einer GmbH & Co. KG. Sie hatte für ihre Verwaltungstätigkeit gegenüber der Insolvenzmasse eine Vergütung unter Ausweis von Umsatzsteuer abgerechnet. In der Steuererklärung für die Insolvenzmasse hatte sie die Umsatzsteuer in vollem Umfang als Vorsteuer abgezogen. Das Finanzamt erkannte den Vorsteuerabzug nur anteilig zu 42 % an, weil von den Verwertungsumsätzen von insgesamt 459.000 € nur ein Anteil von 192.000 € umsatzsteuerpflichtig gewesen sei. So veräußerte die Verwalterin u.a. ein Grundstück für ca. 270.000 € umsatzsteuerfrei.
Der 7. Senat des Finanzgerichts Köln gab der Klage statt und gewährte der Klägerin den vollen Vorsteuerabzug. Er vertrat die Auffassung, dass für die Vorsteuerabzugsberechtigung aus der Insolvenzverwaltervergütung entscheidend auf die Ausgangsumsätze vor der Insolvenzeröffnung abzustellen sei. Da die GmbH & Co. KG während ihrer aktiven Geschäftstätigkeit ausschließlich zum Vorsteuerabzug berechtigende steuerpflichtige Umsätze getätigt habe, sei auch der Vorsteuerabzug aus der Verwaltervergütung nicht zu kürzen. Die Leistung des Verwalters bestehe nämlich nicht nur in der Erzielung von Umsätzen aus der Verwertung der Insolvenzmasse, sondern in der gesamten Abwicklung des überschuldeten Unternehmens. Der Senat verglich die Dienstleistungen eines Insolvenzverwalters mit solchen Leistungen, die für eine Unternehmensveräußerung in Anspruch genommen werden. Hierfür hatte der EuGH bereits festgestellt, dass ein Vorsteuerabzug nicht deshalb ausgeschlossen sei, weil die Geschäftsveräußerung selbst nicht der Umsatzsteuer unterliege. Vielmehr seien Kosten für einen Verkauf des Unternehmens Bestandteil seiner gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit vor der Veräußerung.
Der 7. Senat hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Verfahrens die Revision zum Bundesfinanzhof in München zugelassen, die inzwischen dort unter dem Aktenzeichen V R 15/15 anhängig is