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Sonntag, 1. März 2015

Ab wann diese Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis beim Anleger vorhanden war, ist zwar nicht sicher, jedoch halte ich es für wahrscheinlich, dass ein Gericht sich auf den Standpunkt stellen würde, dass ein Anleger Kenntnis von Schadensersatzansprüchen gerade gegen die Sicherheitentreuhänderin erst ab dem Zeitpunkt hatte, zu dem das OLG Düsseldorf die ersten stattgebenden Urteile gegen die Sicherheitentreuhänderin gefällt hat. Da dies erst im Jahr 2014 erstmalig der Fall war, halte ich es für durchaus wahrscheinlich, dass die Verjährung erst Ende 2017 einzutreten droht.“

Anlegerschutzkanzlei Dr. Späth erstreitet erneut Rückabwicklung! In Sachen DEIKON-Hypothekenanleihen hatten die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte seit dem Jahr 2011 diverse Klage für geschädigte Anleger der 2. und 3. DEIKON-Anleihen eingereicht.



In Anspruch genommen wurde der Sicherheitentreuhänder, eine renommierte Anwaltskanzlei. Diese hat nach Ansicht der BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei Dr. Späth ihre vertraglichen Pflichten nicht ausreichend wahr genommen.  In den eingereichten Klagen wurde Rückerstattung des investierten Betrages abzüglich erhaltener Ausschüttungen Zug um Zug gegen Übertragung der Anleihen geltend gemacht.

Nachdem das Landgericht Düsseldorf diverse Klagen zunächst abgewiesen hatte und der 14. Zivilsenat des OLG Düsseldorf inzwischen drei Berufungen der dortigen (Berufungs-)Kläger durch sog. 522er ZPO-Beschluss zurück gewiesen hatte (hier läuft bereits eine Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BGH), hatte der 6. Zivilsenat des OLG Düsseldorf in einem von BSZ e.V.-Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth betreuten Verfahren in einem –noch nicht rechtskräftigen- Urteil vom 26.06.2014 die Sicherheitentreuhänderin der 2. und 3. Anleihe zum überwiegenden Schadensersatz an den dortigen Anleger verurteilt, worüber der BSZ e.V. bereits berichtete. In diesem Fall wurde von der Sicherheitentreuhänderin bereits Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH eingelegt, das Urteil ist somit noch nicht rechtskräftig.

Inzwischen hat auch der 16. Zivilsenat des OLG Düsseldorf in einem, ebenfalls von BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth von Dr. Späth & Partner erstrittenen, noch nicht rechtskräftigen Urteil vom 30.01.2015 die Sicherheitentreuhänderin ebenfalls zum überwiegenden Schadensersatz an die dortigen Anleger verurteilt, Zug um Zug gegen Rückübertragung der Anleihen. Die Revision wurde vom 16. ZS des OLG Düsseldorf zugelassen, das Urteil ist also noch nicht rechtskräftig.

BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Späth hierzu: „Wir freuen uns, das Urteil des 16. Zivilsenat des OLG Düsseldorf bestätigt, dass die Chancen der DEIKON-Anleger auf Schadensersatz weiter steigen. Ein weiterer Senat des OLG Düsseldorf sieht eindeutige Pflichtverletzungen der Sicherheitentreuhänderin.

Fraglich ist, ob DEIKON-Anleger weiterhin Schadensersatzansprüche geltend machen können, oder ob nicht schon Verjährung eingetreten ist?

Dr. Späth hierzu: „Sicher ist es nicht, dass nicht bereits Verjährung eingetreten ist, meiner Ansicht nach können DEIKON-Anleger jedoch wahrscheinlich weiterhin Schadensersatzansprüche geltend machen, da meiner Ansicht nach mit hoher Wahrscheinlichkeit noch keine Verjährung eingetreten ist. Die Verjährung beträgt 3 Jahre ab Kenntnis bzw. grob fahrlässiger Unkenntnis (§§ 195, 199 BGB) ab Jahresende.

Ab wann diese Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis beim Anleger vorhanden war, ist zwar nicht sicher, jedoch halte ich es für wahrscheinlich, dass ein Gericht sich auf den Standpunkt stellen würde, dass ein Anleger Kenntnis von Schadensersatzansprüchen gerade gegen die Sicherheitentreuhänderin erst ab dem Zeitpunkt hatte, zu dem das OLG Düsseldorf die ersten stattgebenden Urteile gegen die Sicherheitentreuhänderin gefällt hat. Da dies erst im Jahr 2014 erstmalig der Fall war, halte ich es für durchaus wahrscheinlich, dass die Verjährung erst Ende 2017 einzutreten droht.“

Fazit: Anleger der 2. und 3. Deikon-Hypothekenanleihe, die noch nichts gegen den Sicherheitentreuhänder unternommen haben, können wir durchaus hoher Wahrscheinlichkeit auf im Jahr 2015 noch Schadensersatzansprüche geltend machen, da mit hoher Wahrscheinlichkeit noch keine Verjährung eingetreten ist.