DEIKON GmbH / Schlagwort(e): Ausschüttungen
29.07.2015 17:06
Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch
DGAP - ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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Ausschüttungen durch den Sicherheitentreuhänder / kurzzeitige
Handelsaussetzung
Köln/Düsseldorf, 29.07.2015
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der DEIKON GmbH i.I., deren
Unternehmensanleihen börsennotiert sind (ISIN DE000A0EPM07, ISIN
DE000A0JQAG2 und ISIN DE000A0KAHL9), hat der Sicherheitentreuhänder dem
Geschäftsführer der DEIKON GmbH i.I. soeben mitgeteilt, dass die Beträge
der anstehenden Teilrückzahlung für die erste Anleihe (ISIN DE000A0EPM07)
und die zweite Anleihe (ISIN DE000A0JQAG2) zwischenzeitlich feststehen.
Hinsichtlich der ersten Anleihe (ISIN DE000A0EPM07) könnte es zu einer
weiteren Teilrückzahlung kommen, wenn der Sicherheitentreuhänder nach
Abschluss des Zwangsversteigerungsverfahrens in Bezug auf ein Objekt einen
Erlös auf die nachrangigen Grundpfandrechte vereinnahmt.
Bezüglich der dritten Anleihe (ISIN DE000A0KAHL9) wird - wie in der Ad
hoc-Mitteilung vom 29. April 2015 mitgeteilt - noch keine Zahlung erfolgen.
Eine Entscheidung darüber, ob zum Zweck der technischen Umsetzung der
Teilrückzahlungen eine Aussetzung des Börsenhandels für die erste und
zweite Anleihe (ISIN DE000A0EPM07 und ISIN DE000A0JQAG2) erfolgt, hat die
Börse bislang nicht getroffen.
Die Zahlungen betragen für die erste Anleihe (ISIN DE000A0EPM07) EUR 200,83
je Teilschuldverschreibung und für die zweite Anleihe (ISIN DE000A0JQAG2)
EUR 230,98 je Teilschuldverschreibung. Der auf die dritte Anleihe (ISIN
DE000A0KAHL9) entfallende Betrag - der vorerst nicht ausgezahlt wird -
beträgt ohne Berücksichtigung eines möglichen Verwertungserlöses für ein
noch nicht veräußertes Objekt und abzüglich etwa noch entstehender Kosten
rechnerisch EUR 270,05 je Teilschuldverschreibung.
Dies hat für den Nominalbetrag der Teilschuldverschreibungen und die Höhe
der für den Ausfall festgestellten Insolvenzforderungen folgende
Auswirkungen:
Anleihe ISIN DE000A0EPM07
Nennbetrag pro Stück: EUR 1.000,00
Höhe der Teiltilgung pro Stück: EUR 200,83
Nennbetrag pro Stück nach Teiltilgung: EUR 799,17
Zahltag: 14.08.2015
Anleihe ISIN DE000A0JQAG2
Nennbetrag pro Stück: EUR 1.000,00
Höhe der Teiltilgung pro Stück: EUR 230,98
Nennbetrag pro Stück nach Teiltilgung: EUR 769,02
Zahltag: 14.08.2015
DEIKON GmbH i.I.
Der Geschäftsführer
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Mittwoch, 29. Juli 2015
Der auf die dritte Anleihe (ISIN DE000A0KAHL9) entfallende Betrag - der vorerst nicht ausgezahlt wird - beträgt ohne Berücksichtigung eines möglichen Verwertungserlöses für ein noch nicht veräußertes Objekt und abzüglich etwa noch entstehender Kosten rechnerisch EUR 270,05 je Teilschuldverschreibung.
Donnerstag, 23. Juli 2015
die Sache ist halt doch etwas komplex.....
Hallo Herr Koch,
Zweck meines mails war nicht die Veröffentlichung im blog, da ich aufgrund meiner "uninformiertheit" nicht noch mehr Halbwissenheit in diesem blog einbringen möchte.Ich wollte Sie lediglich darauf hinweisen, dass ich mit einer Vielzahl der bisherigen Veröffentlichungen leider aufgrund der fehlenden Hintergrundinformationen nichts anfangen kann (ich gehe davon aus, dass das vielen der blog-Leser ebens geht).
z.B. Veröffentlichung vom 14.7.
Die Beklagte wird verurteilt, gegenüber dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, ob die Beklagte die von ihr ursprünglich gehaltenen Stücke der Anleihe, Gattung ISIN DE000A0KAHL9, über nominal € 10.229.000,00 (und gegebenenfalls wie viele) zwischenzeitlich verkauft hat.
anschließend Urteil des
Landgerichts Düsseldorf, 3 O 290/14
Datum:
28.05.2015
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Teilurteil
Aktenzeichen:
3 O 290/14
Hieraus könnte man schließen, dass Rajcic verurteilt wurde, Auskunft zu erteilen, - oder handelt es sich lediglich um Auszüge aus der Klageschrift mit dem Antrag an das Gerichtt?
oder
Mittwoch, 15. Juli 2015
16,9 Mio auf 70 Mio linear sind 24,12 % Quote......bei der TR III sind nur knapp 20 Mio berechtigt (Rajcic hielt 10,229 Mio nachrangig.....) da zeichnen sich Schadensersatzansprüche ab für Zahlungen der CMS und Ringstmeier auf diese 10,229 Mio.....ob Rajcic dafür gut ist ???? aber die Sparkasse düsseldorf hat "kollusiv" am verticken der 19,229 Mio aus eigenützigen Gründen mitgewirkt.....die SpK ist solvent....
was soll hiermit gesagt oder angedeutet werden. Warum zeichnen sich Schadensersatzansprüche ab? Für welche Handlungen wäre die Sparkasse Düsseldorf Schadensersatzpflichtig und vor allem gegenüber wem?
Wenn Rajcic eine Forderung zur Tabelle geltend gemacht hat, dann müsste er doch zu diesem Zeitpunkt noch im Besitz der Anteile gewesen sein. Von mir wurde auch der Nachweis verlangt, dass sich meine Anteile (Tr. III) noch in meinem Depot befinden.
Wenn Rajcic eine Forderung geltend macht, obwohl er hierzu nicht berechtigt ist a,) weil er gar nicht im Besitz der Anteile ist oder wegen Nachrangigkeit) mindert und schädigt er die Ansprüche der übrigen Forderungsgläubiger, was m.E. der Tatbestand des - versuchten - Betruges erfüllen würde. Er wäre dann m.E. schadensersatzpflichtig aufgrund einer unerlaubten Handlung. Hätte er die Anteile zwischenzeitlich veräußert, dann würde er doch in Höhe des Verkaufserlöses über Mittel verfügen, die sogar im Rahmen der Rückgewinnungshilfe gesichert werden könnten (im Falle der unterstellten strafbaren Handlung).
Wie ist es möglich, dass der - unterstellte - Erwerber der Anteile des Rajcic bei der Ausschüttung bedacht werden kann. Er war zum Zeitpunkt der Anmeldung zur Insolvenztabelle noch gar nicht im Besitz der Anteile.
oder
Montag, 20. Juli 2015
was bedeutet das für die Quoten TR II UND TR III bei DEIKON ?
Auf die Berufung des Beklagten und die Berufung und Anschlussberufung der Kläger
wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 26.01.2012 - 30 0 538/10 - abgeändert
und unter Zurückweisung der Berufungen und der Anschlussberufung im Übrigen wie
folgt neu gefasst:
1. Die Forderung des ...........
wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 26.01.2012 - 30 0 538/10 - abgeändert
und unter Zurückweisung der Berufungen und der Anschlussberufung im Übrigen wie
folgt neu gefasst:
1. Die Forderung des ...........
was hat das Urteil des LG vom 26.1.2012 mit der Quote der TR III zu tun ?
Ich habe im Übrigen über genau die gleiche Anwaltskanzlei ein für mich possitives Urteil auf Rückabwicklung meines Kaufes erstritten. Die Beklagte ging allerdings in Berufung und über dieses Verfahren wurde wegen der inzwischen beantragten Insolvenz noch nicht (oder besser nicht mehr) entschieden.
Meine diesbezügliche Forderung wurde von der o.g. Anwaltskanzlei selbstverständlich auch zur Insolvenztabelle angemeldet.
Mein Urteil war im übrigen auch gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Ich habe auch Vollstreckungsmaßnahmen ergriffe, bzw. dies zu mindestens versucht. Leider scheiterte dies an der absoluten Inkompetenz der hierfür zuständigen Anwältin in o.g. Kanzlei. Die Kanzlei Rammingen hat sich im Übrigen nachdem "sie" über Jahre an einer Strategie zu brüten ohne den Mandanten überhaupt einzubeziehen aus allen Schadensesatzaktivitäen zurückgezogen.
Mittwoch, 22. Juli 2015
Dem Insolvenzverwalzter Dr. Ringstmeier sind ja 10.229.000 Deikon TR III von Rajcic entfleucht......
Dem Insolvenzverwalzter Dr. Ringstmeier sind ja 10.229.000 Deikon TR III von Rajcic entfleucht......
Jetzt ist die Quote erheblich verwässert !!!! (beide: Sicherheiten und Insoquote)
Der Insoverwalter hätte die Rajcic-Bonds mit einem vorläufigen Rechtsmittel blocken können und müssen.....
Wen nehmen wir uns zur Bruts auf den Ausfall ?
Vorschläge erwünscht.....
Der Insoverwalter hätte die Rajcic-Bonds mit einem vorläufigen Rechtsmittel blocken können und müssen.....
Wen nehmen wir uns zur Bruts auf den Ausfall ?
Vorschläge erwünscht.....
warum sind dem Insolvenzverwalter die 10 Mio..... "entfleucht". Welcher Sachverhalt liegt hier zu grunde. Hat Rajcic nun doch wieder Ansprüche die vorrangig sind oder ......um was geht es hier eigentlich.
Zum Abschlus:
Ich habe mich anfänglich intensiv mit der DEIKON-Problematik befasst um mein Geld, das ich leichtfertig in deses "vergleichsweise konservative Anlageprodukt" (so beworben von der Sparkasse basierend auf einem Dossier des Bankhauses Lampe) gesteckt habe, zu retten. Leider habe ich mir erst später - nachdem das Kind in den Brunnen gefallen war, die Bilanzen, Geschäftsberichte etc. angesehen (was zum Zeitpunkt der Zeichnung auch noch technisch gar nicht möglich war) und dabei festgestellt, dass es sich bei dem Emittenten nicht um ein "Traditionsunternehmen der Immobilienbranche" sondern um ein dem Anlagebetrug genähertes Modell gehandelt hat. Wenn man sich die veröffentlichten Konzernabschlüsse genau ansieht, stellt man fest, dass ein Großteil der Anleihen gar nicht am Markt platziert worden waren, sondern von vergbunden Unternehmen des Rajcic selbst gezeichnet wurden.
Letztlich kann man auch feststellen, dass Millionen - wohl durch ein sehr "inovatives Buchführungwerk" - verschwunden sind und dadurch erst die Krise der Deikon eingetreten ist (dies müsste m.E. auch einem Insolvenzverwalter aufgefallen sein) - Stichwort: Forderungsverzicht mit Besserungsschein, aus angeblich formalen Gründen gescheiterte Kapitalerhöhung, Um- und Verrechnungsbuchungen und, und, und ..........
M.E. wurden von den Anleihegläbiger letztlich nicht die Immobilen, sondern die Anteile des Rajcic (bzw. desser diversen verbunden Unternehmen) finanziert.
Leider fehlen bzw. fehlten miir ganz entscheidende Informationen. Man hätte bereits mit der abzeichnenden Krise gegen den Initiator dieses "Anlage-Modells" strafrechtlich vorgehen müssen, was aber von sog. "Zivilprozessanwälten" nicht in Betracht gezogen wurde, weil ??.
Auch warum bei einem börsennotierten Wertpapier die BAFIN nicht eingeschaltet wurde, ist für mich nicht nachvollziehbar.
Aber vielleicht liegt es wirklich daran, dass "KEINER WIRKLICH ETWAS KONKRETES WEIS" oder ermitteln und zusammenführen konnte.
Ich gehe davon aus, dass ein Großteil der Anleihegelder verloren sind, da sich im Dunstkreis der DEIKON offensichtlich eine ganze Anzahl von inkompetenten angeblichen "Interessenvertretern der Anleihegläubiger" tummeln, die einem "unseriösen Geschäftemacher" wie Dusan Rajcic mit seinen rechtlichen Vertretern wohl nichts oder nur sehr wenig entgegen zu setzen haben.
Mit freundlichen Grüßen
Mittwoch, 22. Juli 2015
Dem Insolvenzverwalzter Dr. Ringstmeier sind ja 10.229.000 Deikon TR III von Rajcic entfleucht......
Dem Insolvenzverwalzter Dr. Ringstmeier sind ja 10.229.000 Deikon TR III von Rajcic entfleucht......
Jetzt ist die Quote erheblich verwässert !!!! (beide: Sicherheiten und Insoquote)
Der Insoverwalter hätte die Rajcic-Bonds mit einem vorläufigen Rechtsmittel blocken können und müssen.....
Wen nehmen wir uns zur Bruts auf den Ausfall ?
Vorschläge erwünscht.....
06151 14 77 94
0151 461 9 56 56
rolfjkoch@web.de
Der Insoverwalter hätte die Rajcic-Bonds mit einem vorläufigen Rechtsmittel blocken können und müssen.....
Wen nehmen wir uns zur Bruts auf den Ausfall ?
Vorschläge erwünscht.....
06151 14 77 94
0151 461 9 56 56
rolfjkoch@web.de
Eingestellt vo
Montag, 20. Juli 2015
was bedeutet das für die Quoten TR II UND TR III bei DEIKON ?
was bedeutet das für die Quoten TR II UND TR III bei DEIKON ?
Auf die Berufung des Beklagten und die Berufung und Anschlussberufung der Kläger
wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 26.01.2012 - 30 0 538/10 - abgeändert
und unter Zurückweisung der Berufungen und der Anschlussberufung im Übrigen wie
folgt neu gefasst:
1. Die Forderung des Klägers zu 1) in Höhe von 680.000 € zuzüglich Zinsen in
Höhe von 1% p.a. vom 01.07.2012 bis 28.09.2012 aus 332.000 € sowie in •
Höhe von 1% Zinsen p.a. für die Zeit vom 16.11.2011 bis 28.09.2012 aus
348.000 € wird für den Ausfall zur Insolvenztabelle im Insolvenzverfahren (
über das Vermögen der Deikon GmbH (AG Köln - '7 1 IN 354/12) zur
laufenden Nummer 20 festgestelit;
2. . Die Forderung des Klägers zu 2) in. Höhe von 70.000 € zuzüglich Zinsen in
Höhe von 1% p.a, für die Zeit vom 01.07.2012 bis 28.09.2012 wird für den
Ausfall zur Insolvenztabelle im Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Deikon GmbH (AG Köln - 71 IN 354/12) zur laufenden Nummer 21
festgestellt.
\
3. Es wird festgestellt, dass die von den Klägern unter dem 08.09.2010
ausgesprochene Kündigung unwirksam ist.
4. ’ Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung
durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils aus dem Urteil
vollstreckbaren Betrages abwenden,. wenn nicht die Gegenseite
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden
Betrages erbringt.
2
7. Die Revision wird zugelassen.
wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 26.01.2012 - 30 0 538/10 - abgeändert
und unter Zurückweisung der Berufungen und der Anschlussberufung im Übrigen wie
folgt neu gefasst:
1. Die Forderung des Klägers zu 1) in Höhe von 680.000 € zuzüglich Zinsen in
Höhe von 1% p.a. vom 01.07.2012 bis 28.09.2012 aus 332.000 € sowie in •
Höhe von 1% Zinsen p.a. für die Zeit vom 16.11.2011 bis 28.09.2012 aus
348.000 € wird für den Ausfall zur Insolvenztabelle im Insolvenzverfahren (
über das Vermögen der Deikon GmbH (AG Köln - '7 1 IN 354/12) zur
laufenden Nummer 20 festgestelit;
2. . Die Forderung des Klägers zu 2) in. Höhe von 70.000 € zuzüglich Zinsen in
Höhe von 1% p.a, für die Zeit vom 01.07.2012 bis 28.09.2012 wird für den
Ausfall zur Insolvenztabelle im Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Deikon GmbH (AG Köln - 71 IN 354/12) zur laufenden Nummer 21
festgestellt.
\
3. Es wird festgestellt, dass die von den Klägern unter dem 08.09.2010
ausgesprochene Kündigung unwirksam ist.
4. ’ Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung
durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils aus dem Urteil
vollstreckbaren Betrages abwenden,. wenn nicht die Gegenseite
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden
Betrages erbringt.
2
7. Die Revision wird zugelassen.
Eingestellt von rolf
Mittwoch, 15. Juli 2015
16,9 Mio auf 70 Mio linear sind 24,12 % Quote......bei der TR III sind nur knapp 20 Mio berechtigt (Rajcic hielt 10,229 Mio nachrangig.....) da zeichnen sich Schadensersatzansprüche ab für Zahlungen der CMS und Ringstmeier auf diese 10,229 Mio.....ob Rajcic dafür gut ist ???? aber die Sparkasse düsseldorf hat "kollusiv" am verticken der 19,229 Mio aus eigenützigen Gründen mitgewirkt.....die SpK ist solvent....
schrieb am 14.07.15 13:06:20
Beitrag Nr. 412 (50.183.226)
Antwort auf Beitrag Nr.: 50.131.941 von albondy am 07.07.15 18:33:36
Der Beitrag kam von mir, die Zahlen beruhen auf eigenen Berechnungen. Grundlage dafür sind die Sachstandsberichte des Insolvenzverwalters.
Hinsichtlich der Gelder beim Insolvenzverwalter habe ich die Kontostände der Anlagen zum Sachstandsbericht vom 03.12.2014 addiert.
Hinsichtlich der Gelder für den Treuhänder habe ich die Zahlungsübersicht zum Kaufvertrag mit Patrizia (Seneca Holdco) aus dem Sachstandsbericht vom 03.12.2013 fortgerechnet (siehe Rolfs Blog: http://rolfsdeikoninsolvenzblog.blogspot.ch/2015/07/was-die-…).
26,4 Mio - 7 Mio (4% für die Masse) - 1,8 Mio (Transaktionskosten) - 0,7 Mio (Treuhänder - 4% vom Verwertungserlös)sind 16,9 Mio.
Zwischenzeitlich bin ich der Meinung, dass sich der Betrag noch weiter reduziert hat, insbesondere durch Löschungskosten zum Vertrag mit Patrizia und Ausgaben des Insolvenzverwalters usw.
Da der Betrag unterschiedlich auf die Anleihen verteilt wird, habe ich etwas vorsichtiger kalkuliert und gehe davon aus bzw. hoffe, dass die Anleihe mit der geringsten Quote zumindest 18% erhalten wird.
Zitat von albondyZusätzlich zur aufgemachten Rechnung liegt noch eine leider nicht mit Quellen belegte Aussage "von irgendwoher", dass beiTreuhänder und Insolvenzverwalter inzwischen mehr Kapital liegen soll als zunächst angenommen (16.5 und 17 Mio)
Der Beitrag kam von mir, die Zahlen beruhen auf eigenen Berechnungen. Grundlage dafür sind die Sachstandsberichte des Insolvenzverwalters.
Hinsichtlich der Gelder beim Insolvenzverwalter habe ich die Kontostände der Anlagen zum Sachstandsbericht vom 03.12.2014 addiert.
Hinsichtlich der Gelder für den Treuhänder habe ich die Zahlungsübersicht zum Kaufvertrag mit Patrizia (Seneca Holdco) aus dem Sachstandsbericht vom 03.12.2013 fortgerechnet (siehe Rolfs Blog: http://rolfsdeikoninsolvenzblog.blogspot.ch/2015/07/was-die-…).
26,4 Mio - 7 Mio (4% für die Masse) - 1,8 Mio (Transaktionskosten) - 0,7 Mio (Treuhänder - 4% vom Verwertungserlös)sind 16,9 Mio.
Zwischenzeitlich bin ich der Meinung, dass sich der Betrag noch weiter reduziert hat, insbesondere durch Löschungskosten zum Vertrag mit Patrizia und Ausgaben des Insolvenzverwalters usw.
Da der Betrag unterschiedlich auf die Anleihen verteilt wird, habe ich etwas vorsichtiger kalkuliert und gehe davon aus bzw. hoffe, dass die Anleihe mit der geringsten Quote zumindest 18% erhalten wird.
Dienstag, 14. Juli 2015
Die Beklagte wird verurteilt, gegenüber dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, ob die Beklagte die von ihr ursprünglich gehaltenen Stücke der Anleihe, Gattung ISIN DE000A0KAHL9, über nominal € 10.229.000,00 (und gegebenenfalls wie viele) zwischenzeitlich verkauft hat.
Die Beklagte wird verurteilt, gegenüber dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, ob die Beklagte die von ihr ursprünglich gehaltenen Stücke der Anleihe, Gattung ISIN DE000A0KAHL9, über nominal € 10.229.000,00 (und gegebenenfalls wie viele) zwischenzeitlich verkauft hat.
Landgericht Düsseldorf, 3 O 290/14
Datum:
28.05.2015
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Teilurteil
Aktenzeichen:
3 O 290/14
Tenor:
1.
Die Beklagte wird verurteilt, gegenüber dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, ob die Beklagte die von ihr ursprünglich gehaltenen Stücke der Anleihe, Gattung ISIN DE000A0KAHL9, über nominal € 10.229.000,00 (und gegebenenfalls wie viele) zwischenzeitlich verkauft hat.
2.
Im Übrigen wird die Klage auf der Auskunftsstufe abgewiesen.
3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 1.000,00 vorläufig vollstreckbar.
4.
Die weiteren Entscheidungen bleiben dem Schlussurteil vorbehalten.
1
2
T a t b e s t a n d:
3
Der Kläger macht gegen die Beklagte im Wege der Stufenklage insolvenzanfechtungsrechtliche Ansprüche bzw. solche aus einer gesellschaftsrechtlichen Treuepflichtverletzung geltend. Derzeit verfolgt der Kläger die Ansprüche auf der Auskunftsstufe.
4
Der Kläger wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 28. September 2012, Az.: 71 IN 354/12 (Anlage K1 = Bl. 26 f. GA) zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der E2 GmbH (fortan: Insolvenzschuldnerin) bestellt. Die Durchführung des Insolvenzverfahrens hatte die Insolvenzschuldnerin unter dem 03. September 2012 beantragt.
5
Die zum damaligen Zeitpunkt wirtschaftlich gesunde Rechtsvorgängerin der Insolvenzschuldnerin, die C GmbH mit Sitz in Düsseldorf (später: C3 AG, danach: C2 AG, hier einheitlich bezeichnet als Insolvenzschuldnerin) gab im Jahr 2006 eine öffentlich gehandelte Anleiheemission mit Inhaber-Teilschuldverschreibungen (Gattung ISIN DE000A0KAHL9) mit einer Laufzeit von 10 Jahren zu einem Emissionsvolumen von € 30.000.000,00 (vgl. hierzu Anlage K10 = Bl. 40 ff. GA) in erster Linie zum Erwerb von Einzelhandelsimmobilien heraus (fortan: Hypothekenanleihen). Dabei erwarb E AG & Co. KG, deren einziger Kommanditist mit einer Einlage von € 2.052.000,00 Dusan Rajcic war, der seinerseits u.a. zeitweise alleiniger Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin war und Liquidator der Beklagten ist, und die zu diesem Zeitpunkt ihrerseits die einzige Gesellschafterin der Insolvenzschuldnerin war, unter dem 15. Dezember 2006 Hypothekenanleihen für insgesamt € 16.380.000,00 (= 16.380 Stück zu € 1.000,00, vgl. Anlage K10a = Bl. 52 GA) von der Insolvenzschuldnerin. E AG & Co. KG verkaufte einen Teil der Hypothekenanleihen an Dritte, sie behielt aber einen Anteil im Wert von € 10.229.00,00, die nun streitgegenständlich sind.
6
Im Zuge eines geplanten aber letztlich nicht durchgeführten Börsengangs der Insolvenzschuldnerin führte diese im Frühjahr 2007 eine Kapitalerhöhung durch. Einen Betrag in Höhe von insgesamt € 14.900.000,00 zeichneten zum einen anteilig E AG & Co. KG sowie zum anderen anteilig die ebenfalls von Dusan Rajcic kontrollierten Gesellschaften RheinMainCapital 1 GmbH, RheinMainCapital 2 GmbH, RheinMainCapital 3 GmbH, RheinMainCapital 4 GmbH, RheinMainCapital 5 GmbH und RheinMainCapital 6 GmbH, deren 100%ige Gesellschafterin jeweils die Beklagte war. Diese Anteile gingen durch spätere Verschmelzungen auf die Beklagte über. Die Beklagte hält daher 39,21% der Geschäftsanteile der Insolvenzschuldnerin.
7
Die streitgegenständlichen Anleihen übertrug E AG & Co. KG zu einem nicht näher dargelegten Zeitpunkt auf die Beklagte, die diese Hypothekenanleihe bis jedenfalls Ende des Jahres 2012 hielt. Die Rückzahlung der Hypothekenanleiheforderungen waren mit nachrangigen Grundpfandrechten gesichert, die der Treuhänder, Rechtsanwälte T, zugunsten der Anleihegläubiger, die eine Bruchteilsgemeinschaft bilden, hielt. Den Hypothekenanleihegläubigern stand aus dem Treuhandvertrag vom 15. August 2006 (Anlage K12 = Bl. 61 ff. GA) eine Forderung gegen den Treuhänder auf Auskehr eines etwaigen Verwertungserlöses zu, insbesondere aus dem vom Treuhänder in Falle der Insolvenz geltend zu machenden Absonderungsrechten. Im Laufe des Insolvenzverfahrens verwertete der Kläger das Immobilienportfolio der Insolvenzschuldnerin durch freihändigen Verkauf. Aus dem Kaufpreis konnte der Kläger die ausstehenden Darlehensforderungen der den Geschäftsbetrieb der Insolvenzschuldnerin im Übrigen finanzierenden Banken vollständig bezahlen und deren erstrangigen Grundpfandrechte ablösen. Der verbleibende Restkaufpreis liegt auf einem Anderkonto des beurkundenden Notars.
8
Der Kläger ist der Ansicht, er könne in der Hauptsache von der Beklagten entweder die Rückübertragung der gewährten Sicherheiten aus der Hypothekenanleihe oder – sofern die Beklagte die Hypothekenanleihen zwischenzeitlich verkauft habe – Schadensersatz verlangen. Sollte die Beklagte die streitgegenständlichen Hypothekenanleihen noch halten, könnte der Kläger die Abtretung der der Beklagten mit den Anleihen zustehenden Sicherheitsrechte verlangen. Dies entspricht dem angekündigten Klageantrag zu 3 a). Hierzu bringt der Kläger im Wesentlichen vor, er ficht die Begründung des sicherheitshalber eingeräumten Forderungsrecht der Beklagten, mit dem diese grundsätzlich vom Treuhänder einen Bruchteil von 10.229.000/30.000.000 aus der Verwertung der nachrangigen Grundpfandrechte erzielten Erlöse geltend machen könne, an. Die Anleihezeichnung durch E AG & Co. KG und das weitere Halten der Teilschuldverschreibungen durch die Beklagte erfülle den Tatbestand eines Gesellschafterdarlehens im Sinne der § 39 Abs. 1 Nr. 5, 135 InsO, weshalb die gegen die Insolvenzschuldnerin gerichteten Rückzahlungsansprüche der Beklagten aus den Teilschuldverschreibungen in der Insolvenz lediglich nachrangig zu bedienen seien. Sollte die Beklagte die Anleihen zwischenzeitlich weiter veräußert haben, sei damit zu rechnen, dass die neuen Erwerber die Forderungen anmelden, da der Erwerber der Anleiheforderungen wegen der Besonderheiten von Schuldverschreibungen, für die § 404 BGB nicht gelte, die Nachranganordnung nicht gegen sich gelten lassen müsse, so dass der Masse damit ein Schaden entstehe, den die die Beklagte dem Kläger wegen Verletzung ihrer gesellschaftsvertraglichen Treuepflichten ersetzen müsse. Zudem entbinde § 796 BGB den Gesellschafter nicht von seiner Treupflicht, sondern gelte nur für den Erwerber. Dadurch sei auch die Umlauffähigkeit der Inhaberschuldverschreibung nicht tangiert. Diesen Schaden könne der Kläger derzeit noch nicht beziffern, weshalb der angekündigte Feststellungsantrag zu Ziffer 3 b) verfolgt werde.
9
Hinsichtlich des derzeit verfolgten Klagebegehrens auf der ersten Stufe ist der Kläger der Ansicht, er habe Auskunftsansprüche gegen die Beklagte, die aus der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht der Beklagten folgten, um Schaden von der Insolvenzschuldnerin abzuwenden. Die Insolvenzschuldnerin sei in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder Umfang eines Rechts im Ungewissen und die Beklagte könne die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben. Hierzu behauptet der Kläger weiter, er halte es nicht für ausgeschlossen, dass die Beklagte die Anleihen mittlerweile weiter veräußert habe. Jedenfalls seien seit Anfang des Jahres 2014 Anleihen in einem Nominalvolumen von € 11.738.000,00 an den Börsen in Frankfurt und Düsseldorf gehandelt worden und er habe weitere Anmeldungen zur Insolvenztabelle in einem Nominalvolumen von mehreren Millionen Euro feststellen können. Die Beklagte habe dem Kläger mit Schreiben vom 04. August 2014 (Anlage K14 = Bl. 71 GA) keine verwertbaren Auskünfte über den Verbleib der Anleihen erteilt. zudem habe die Beklagte ihre Anmeldung zur Insolvenztabelle mit Schreiben vom 04. Juni 2014 zurückgenommen (Anlage K11a = Bl. 60 GA).
10
Der Kläger beantragt auf der derzeit betriebenen ersten Stufe,
11
die Beklagte gegenüber dem Kläger in der ersten Stufe zur Auskunft darüber zu verurteilen,
12
a)
13
ob die Beklagte die von ihr ursprünglich gehaltenen Stücke der Anleihe, Gattung ISIN DE000A0KAHL9, über nominal € 10.229.000,00 zwischenzeitlich verkauft hat,
14
b)
15
wer Erwerber der verkauften Stücke ist und
16
c)
17
welchen Verkaufserlös die Beklagte aus einem etwaigen Weiterverkauf erzielt hat.
18
Der Beklagte beantragt,
19
die Klage abzuweisen.
20
Die Beklagte tritt der Stufenklage entgegen. Dem Kläger stünden keine Anfechtungsrechte zu. Zwar stelle sich im Rechtsverhältnis zwischen der Rechtsvorgängerin der Insolvenzschuldnerin und der C AG & Co. KG die Zeichnung der Hypothekenanleihen durchaus als ein grundschuldlich gesichertes Gesellschafterdarlehen dar. Dieses Darlehen habe indes die Besonderheit aufgewiesen, dass es verbrieft gewesen sei und damit als Wertpapier an der Börse habe gehandelt werden können. Daher gelte § 796 BGB, weil der Aussteller dem Inhaber des Wertpapiers nur Einwendungen entgegenhalten könne, die die Urkunde selbst betreffen oder sich aber aus der Urkunde ergeben, daher habe es sich nicht um ein Darlehen im Sinne des § 135 Abs. 1 Nr. 1 InsO gehandelt. Es gehe nicht nur um die Frage der Anwendbarkeit des § 404 BGB auf abgetretene Gesellschafterdarlehensrückzahlungsansprüche, sondern um die im Sinne von Inhaberschuldverschreibungen gesicherten Ansprüche aus den Darlehensvereinbarungen. Der Kläger habe keinen bereicherungsrechtlichen Anspruch gegen die Beklagte, da deren etwaige Weiterveräußerung sich als vorzeitige Darlehensablösung durch den Erwerber mit einem Abschlag darstelle, die überdies nicht aus der Masse erfolge. Der Kläger habe eine bestimmte Quote an jeden Inhaber einer Hypothekenanleihe zu zahlen, in die Auseinandersetzung der Inhaber der Hypothekenanleihen sei er überhaupt nicht involviert. Von daher habe er auch keinen Schadensersatzanspruch. Schließlich habe der Kläger es unterlassen, den Handel der streitbefangenen Hypothekenanleihen an den Börsen auszusetzen.
21
Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Eingestellt von rolf j. koc
Donnerstag, 9. Juli 2015
Zusätzlich zur aufgemachten Rechnung liegt noch eine leider nicht mit Quellen belegte Aussage "von irgendwoher", dass beiTreuhänder und Insolvenzverwalter inzwischen mehr Kapital liegen soll als zunächst angenommen (16.5 und 17 Mio) sowie zusätzliche Optionen auf weitere Erlöse aus den anhängigen Gerichtsverfahren - sowohl gegen die ehemalige Geschäftsführung wie auch aus dem fragwürdigen RCM-Abverkauf der nicht quotenberechtigt anerkanntenen A0KAHL-Anteile aus dem Gesellschafterdarlehen.
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Antwort auf Beitrag Nr.: 50.126.238 von T3A4 am 07.07.15 10:28:40bei weiterhin bestehenden Unklarheiten
... die sind -neben Geduld mit der Abwicklung- leider permanente Begleiterscheinungen vieler Insolvenzabwicklungen. Der letzte IV-Text schien mir aber darauf hin zu deuten, dass auch an dem Thema wohl noch gearbeitet wird. Hoffentlich mit Wegfall der Zins- und Kosten-Priorität zugunsten einer auch steuerlich verträglichen und vernünftigen Quotenzahlung.
Hab ein paarmal versucht, telefonisch ins Gespräch zu kommen. Scheint aber schwierig, kompetente Ansprechpartner im richtigen Moment zu erwischen, Durchwahlen geben sie diesbezüglich nicht raus.
Wäre auch wieder sinnvolle Aufgabe der Anlegerschützer, hier im Interesse ihrer Klienten und der Allgemeinheit entsprechend zu intervenieren.
Zusätzlich zur aufgemachten Rechnung liegt noch eine leider nicht mit Quellen belegte Aussage "von irgendwoher", dass beiTreuhänder und Insolvenzverwalter inzwischen mehr Kapital liegen soll als zunächst angenommen (16.5 und 17 Mio) sowie zusätzliche Optionen auf weitere Erlöse aus den anhängigen Gerichtsverfahren - sowohl gegen die ehemalige Geschäftsführung wie auch aus dem fragwürdigen RCM-Abverkauf der nicht quotenberechtigt anerkanntenen A0KAHL-Anteile aus dem Gesellschafterdarlehen.
... die sind -neben Geduld mit der Abwicklung- leider permanente Begleiterscheinungen vieler Insolvenzabwicklungen. Der letzte IV-Text schien mir aber darauf hin zu deuten, dass auch an dem Thema wohl noch gearbeitet wird. Hoffentlich mit Wegfall der Zins- und Kosten-Priorität zugunsten einer auch steuerlich verträglichen und vernünftigen Quotenzahlung.
Hab ein paarmal versucht, telefonisch ins Gespräch zu kommen. Scheint aber schwierig, kompetente Ansprechpartner im richtigen Moment zu erwischen, Durchwahlen geben sie diesbezüglich nicht raus.
Wäre auch wieder sinnvolle Aufgabe der Anlegerschützer, hier im Interesse ihrer Klienten und der Allgemeinheit entsprechend zu intervenieren.
Zusätzlich zur aufgemachten Rechnung liegt noch eine leider nicht mit Quellen belegte Aussage "von irgendwoher", dass beiTreuhänder und Insolvenzverwalter inzwischen mehr Kapital liegen soll als zunächst angenommen (16.5 und 17 Mio) sowie zusätzliche Optionen auf weitere Erlöse aus den anhängigen Gerichtsverfahren - sowohl gegen die ehemalige Geschäftsführung wie auch aus dem fragwürdigen RCM-Abverkauf der nicht quotenberechtigt anerkanntenen A0KAHL-Anteile aus dem Gesellschafterdarlehen.
Dienstag, 7. Juli 2015
Der an den Treuhänder auszukehrende Betrag ist mir auch noch nicht mitgeteilt worden - er wird von der Firma CR Investment Management GmbH ermittelt.
INSOLVENZ
Aktuelle Information vom 30.06.2015
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit werden die Gläubiger darüber informiert, dass sich der nächste Sachstandsbericht um sechs bis acht Wochen verzögern wird.
Der Grund besteht darin, dass in den nächsten Wochen vor allem für die Anleihegläubiger wichtige Entscheidungen fallen werden, über die ich dann zeitnah berichten könnte. Insbesondere erwarte ich eine abschließende Gerichtsentscheidung im Schadensersatzprozess gegen die früheren Geschäftsführer, die im anhängigen Schadensersatzprozess den Bundesgerichtshof mit der sog. Nichtzulassungsbeschwerde angerufen haben. Außerdem sind noch technische und rechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Auskehr von Sicherheitenerlösen zu klären.
Der an den Treuhänder auszukehrende Betrag ist mir auch noch nicht mitgeteilt worden - er wird von der Firma CR Investment Management GmbH ermittelt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. A. Ringstmeier
Rechtsanwalt
als Insolvenzverwalter
Rechtsanwalt
als Insolvenzverwalter
was die kurz bevorstehende Sicherheitenauszahlung TR I+II anbelangt....bin ich deutlich optimistischer....
Meine Schätzung kurz zusammengefasst: 1. Zahlung von 15% (18% - 3% Zinsabschlagsteuer) innerhalb der nächsten 3 Monate. 2. Zahlung innerhalb der nächsten 3 Jahre von 20%. Bei aktuellem Kurs von 29 entspricht das einer Rendite nach Steuern von etwa 10% bei weiterhin bestehenden Unklarheiten.
Der Handel wird fortgesetzt – die Anleihe I kann seit Laufzeitende einen börslichen Umsatz von zusammen nominal etwa 150tsd verbuchen.
Wenn ich die Informationen vom Bondboard, Rolfs Blog und dem Insolvenzverwalter zusammenfasse, dann komme ich zu folgendem Ergebnis.
Die erste Auszahlung durch den Treuhänder steht innerhalb der nächsten Zeit an. Da die gesetzliche Regelung zur Erfüllung von Forderungen gilt, werden zuerst Zinsen und Kosten ausgezahlt, danach die Hauptforderung. Lt. Höchstrichterlicher Rechtsprechung stehen dem Absonderungsberechtigten auch Zinsansprüche nach der Insolvenzeröffnung zu. Daraus folgt, dass auf den an den Treuhänder ausgezahlten Betrag mindestens 2x 6% Zinsen also 12% Zinsen angerechnet werden müssen. Unterstellt, der Betrag der Zahlung des Treuhänders beträgt etwa 18%, je Anleihe unterschiedlich, dann sind 2/3 als Zinsanteil auszuweisen und zu versteuern.
Die zweite Auszahlung durch den Insolvenzverwalter wird wohl erst mit Abschluss des Verfahrens erfolgen. Da durch die erhöhte Zinsanrechnung der Betrag des Ausfalls der Forderung erhöht ist, wird wohl auch die vom Insolvenzverwalter ursprünglich ermittelte Insolvenzquote von 27% nicht gehalten werden können. Insbesondere die Verwässerung durch den börslichen Verkauf der Anleihen Rajcic wird zur weiteren Reduzierung der Quote führen, ein eventuell positiver Ausgang des Gerichtsverfahrens kann diese beiden Punkte nicht auffangen. Im Bondboard wird die Zahl 20% genannt.
Meine Schätzung kurz zusammengefasst: 1. Zahlung von 15% (18% - 3% Zinsabschlagsteuer) innerhalb der nächsten 3 Monate. 2. Zahlung innerhalb der nächsten 3 Jahre von 20%. Bei aktuellem Kurs von 29 entspricht das einer Rendite nach Steuern von etwa 10% bei weiterhin bestehenden Unklarheiten.
Wenn ich die Informationen vom Bondboard, Rolfs Blog und dem Insolvenzverwalter zusammenfasse, dann komme ich zu folgendem Ergebnis.
Die erste Auszahlung durch den Treuhänder steht innerhalb der nächsten Zeit an. Da die gesetzliche Regelung zur Erfüllung von Forderungen gilt, werden zuerst Zinsen und Kosten ausgezahlt, danach die Hauptforderung. Lt. Höchstrichterlicher Rechtsprechung stehen dem Absonderungsberechtigten auch Zinsansprüche nach der Insolvenzeröffnung zu. Daraus folgt, dass auf den an den Treuhänder ausgezahlten Betrag mindestens 2x 6% Zinsen also 12% Zinsen angerechnet werden müssen. Unterstellt, der Betrag der Zahlung des Treuhänders beträgt etwa 18%, je Anleihe unterschiedlich, dann sind 2/3 als Zinsanteil auszuweisen und zu versteuern.
Die zweite Auszahlung durch den Insolvenzverwalter wird wohl erst mit Abschluss des Verfahrens erfolgen. Da durch die erhöhte Zinsanrechnung der Betrag des Ausfalls der Forderung erhöht ist, wird wohl auch die vom Insolvenzverwalter ursprünglich ermittelte Insolvenzquote von 27% nicht gehalten werden können. Insbesondere die Verwässerung durch den börslichen Verkauf der Anleihen Rajcic wird zur weiteren Reduzierung der Quote führen, ein eventuell positiver Ausgang des Gerichtsverfahrens kann diese beiden Punkte nicht auffangen. Im Bondboard wird die Zahl 20% genannt.
Meine Schätzung kurz zusammengefasst: 1. Zahlung von 15% (18% - 3% Zinsabschlagsteuer) innerhalb der nächsten 3 Monate. 2. Zahlung innerhalb der nächsten 3 Jahre von 20%. Bei aktuellem Kurs von 29 entspricht das einer Rendite nach Steuern von etwa 10% bei weiterhin bestehenden Unklarheiten.
Montag, 6. Juli 2015
weiter aus BB
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... zwar hab ich keinen erfahrungspraktischen Überblick über sämtliche bereits teilzahlenden Insolvenz- und Abwicklungsquoten - aber die wo ich beteiligt bin oder Einblick habe, wickeln alle quotal ab. D.h. es erfolgen zwei Abrechnungen, einmal die steuerfreie Teilkapitalrückzahlung, dazu eine minimale und bei der darauf erhobenen Steuer noch minimalere anteilige Zinsausschüttung. Auch die geschlossenen offenen Immo-Fonds in Abwicklung trennen sauber zwischen hohen steuerfreien Kapitalrückzahlungen und minimalen zu versteuernden Ertragsanteilen. Praktisch Peanuts. Einzige mir bekannte Ausnahme ist WGF in der "ersten Planerfüllungsphase", wo die ohnehin mickrigen Verkaufserlöse bis 2015 ohne Zinsen und somit voll steuerfrei bleiben. Was sich vermutlich später ändert - sofern es danach überhaupt noch was an "Gewinnen" auszuschütten geben wird. Will sagen bei WGF ist eh alles anders - mit Parallen zu Prokon incl der "FvP" Freunde von Pino auf der unsäglichen Gläubigerversammlung. Auch "bis zur Höhe der Anschaffungskosten" ist fragwürdig - lt. BMF-Schreiben bleibt "alles unter Pari" als Teilkapitalrückzahlung steuerfrei. Mit gutem Grund, denn nach Gleichbehandlungsgrundsätzen müsste bei Besteuerung eines "Insolvenzgewinns" auch der "Insolvenzverlust" steuerlich anerkannt und damit erstattet werden. Da auf tausend Insolvenzverlierer vielleicht ein Gewinner kommen dürfte, rechnet sich das für den Fiskus absolut nicht. Ohnehin kann und passiert auch praktisch eine Gewinn-/Verlust-Ermittlung erst mit der letzten Abschlagszahlung - vorher ist faktisch nichts konkret ermittelbar.
Es gibt es ein aktualisiertes BMF-Rundschreiben, wonach (leider) Insolvenzausschüttungen in Form von Teilkapitalrückzahlungen nur bis zu den AK steuerfrei vereinnahmt werden dürfen. Umgekehrt heißt das, dass Bondholder die Verluste nach Abzug der Quote nicht geltend machen dürfen. Daher ist dieses BMF-Schreiben wohl rechtswidrig, was der BFH noch bestätigen müsste.
Im Fall WGF hat man über den Insolvenzplan von der Dispositionsbefugnis über den § 367 BGB Gebrauch gemacht. Alle Ausschüttungen sollen demnach Teilkapitalrückzahlungen sein, auf ihre Zinszahlungsansprüche haben die Bondholder (konkludent) in Gänze verzichtet.
Bei Liquidationsinsolvenzen weiß jeder gute Insolvenzverwalter, dass er auf der ersten Insolvenzgläubigerversammlung über eine Änderung der gesetzlichen Befriedigungsreihenfolge des § 367 BGB abstimmen lassen muss. Der Insolvenzverwalter von Deikon hat das schlichtweg verschlampt, aber auch die SdK hat nicht daran gedacht. Bei Deikon sollen ca. 20% der Quote in Form rückständiger Zinsen und 20% als Teilkapitalrückzahlung ausgeschüttet werden. Das ist schon sehr ärgerlich, weil die 20% Zinsen voll besteuert werden. Würde man die Quote von 40% komplett als Teilkapitalrückzahlung ausschüttet, könnten fast alle Gläubiger (außer die extremen Schnäppchenkäufer) von der Steuerfreiheit profitieren. -
Es ist nicht ganz so.
Es gibt es ein aktualisiertes BMF-Rundschreiben, wonach (leider) Insolvenzausschüttungen in Form von Teilkapitalrückzahlungen nur bis zu den AK steuerfrei vereinnahmt werden dürfen. Umgekehrt heißt das, dass Bondholder die Verluste nach Abzug der Quote nicht geltend machen dürfen. Daher ist dieses BMF-Schreiben wohl rechtswidrig, was der BFH noch bestätigen müsste.Geändert von Al Bondy (04.07.2015 um 14:40 Uhr)
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Nur kurze Zwischenantwort wegen des heißen Wetters:
Die Herabsetzung des Vertragszinses auf 1% soll wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hinfällig sein, d.h. 6% fortlaufender und rückständiger Zins, der vorrangig befriedigt werden soll.
Die Quote von 40% ist aus Rolf's blog:
http://rolfsdeikoninsolvenzblog.blog...1_archive.html
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