Gesamtzahl der Seitenaufrufe

Samstag, 28. Februar 2015

diese TeilGesellschaftsVermögen AG TVG hat eine knappe Mio zur DeikonTabelle angemeldet.....

Gesellschaft

Die Kerdos Investment-AG TGV ist eine 2007 gegründete international agierende Investmentaktiengesellschaft. In unmittelbarer Zentrumsnähe von Düsseldorf arbeiten ca. 20 Mitarbeiter hochmotiviert an der Verwaltung des Gesellschaftsvermögens. Gegenstand des Unternehmens ist die Anlage und Verwaltung der Mittel der Teilgesellschaftsvermögen nach dem Grundsatz der Risikomischung.

Das Team bilden sowohl frisch ausgebildete dynamische Jungbörsianer als auch gestandene Händler mit Kapitalmarktkompetenz aus bis zu 20 Jahren Berufserfahrung. Die ständige Erweiterung bewährter Strategien um neue Ideen ist dabei die Basis von stetiger Entwicklung und kontinuierlichem Erfolg.

Als Investmentaktiengesellschaft mit Mitgliedschaften an EUREX und XETRA unterliegt die Kerdos Investment-AG TGV der Kontrolle durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und der Handelsüberwachung an den verschiedenen Börsen sowie den Vorschriften der Deutschen Börse AG. Unabhängig davon steht präzise Risikokontrolle an vorderster Stelle unserer Bemühungen. Sie ist im Wertpapierhandel eine grundlegende Voraussetzung für stetigen Erfolg. Hier sichern effektive Systeme einen hohen Standard.

In Anspruch genommen wurde der Sicherheitentreuhänder, eine renommierte Anwaltskanzlei. Diese hat nach Ansicht der BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei Dr. Späth ihre vertraglichen Pflichten nicht ausreichend wahr genommen. In den eingereichten Klagen wurde Rückerstattung des investierten Betrages abzüglich erhaltener Ausschüttungen Zug um Zug gegen Übertragung der Anleihen geltend gemacht.

DEIKON-Anleihen:WeitererSpitzenerfolgfürAnlegervordemOLG.
28.02.2015

BSZ e.V.-Anlegerschutzkanzlei Dr. Späth erstreitet erneut Rückabwicklung! In Sachen DEIKON-Hypothekenanleihen hatten die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte seit dem Jahr 2011 diverse Klage für geschädigte Anleger der 2. und 3. DEIKON-Anleihen eingereicht.


In Anspruch genommen wurde der Sicherheitentreuhänder, eine renommierte Anwaltskanzlei. Diese hat nach Ansicht der BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei Dr. Späth ihre vertraglichen Pflichten nicht ausreichend wahr genommen.  In den eingereichten Klagen wurde Rückerstattung des investierten Betrages abzüglich erhaltener Ausschüttungen Zug um Zug gegen Übertragung der Anleihen geltend gemacht.
Nachdem das Landgericht Düsseldorf diverse Klagen zunächst abgewiesen hatte und der 14. Zivilsenat des OLG Düsseldorf inzwischen drei Berufungen der dortigen (Berufungs-)Kläger durch sog. 522er ZPO-Beschluss zurück gewiesen hatte (hier läuft bereits eine Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BGH), hatte der 6. Zivilsenat des OLG Düsseldorf in einem von BSZ e.V.-Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth betreuten Verfahren in einem –noch nicht rechtskräftigen- Urteil vom 26.06.2014 die Sicherheitentreuhänderin der 2. und 3. Anleihe zum überwiegenden Schadensersatz an den dortigen Anleger verurteilt, worüber der BSZ e.V. bereits berichtete. In diesem Fall wurde von der Sicherheitentreuhänderin bereits Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH eingelegt, das Urteil ist somit noch nicht rechtskräftig.
Inzwischen hat auch der 16. Zivilsenat des OLG Düsseldorf in einem, ebenfalls von BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth von Dr. Späth & Partner erstrittenen, noch nicht rechtskräftigen Urteil vom 30.01.2015 die Sicherheitentreuhänderin ebenfalls zum überwiegenden Schadensersatz an die dortigen Anleger verurteilt, Zug um Zug gegen Rückübertragung der Anleihen. Die Revision wurde vom 16. ZS des OLG Düsseldorf zugelassen, das Urteil ist also noch nicht rechtskräftig.
BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Späth hierzu: „Wir freuen uns, das Urteil des 16. Zivilsenat des OLG Düsseldorf bestätigt, dass die Chancen der DEIKON-Anleger auf Schadensersatz weiter steigen. Ein weiterer Senat des OLG Düsseldorf sieht eindeutige Pflichtverletzungen der Sicherheitentreuhänderin.
Fraglich ist, ob DEIKON-Anleger weiterhin Schadensersatzansprüche geltend machen können, oder ob nicht schon Verjährung eingetreten ist?
Dr. Späth hierzu: „Sicher ist es nicht, dass nicht bereits Verjährung eingetreten ist, meiner Ansicht nach können DEIKON-Anleger jedoch wahrscheinlich weiterhin Schadensersatzansprüche geltend machen, da meiner Ansicht nach mit hoher Wahrscheinlichkeit noch keine Verjährung eingetreten ist. Die Verjährung beträgt 3 Jahre ab Kenntnis bzw. grob fahrlässiger Unkenntnis (§§ 195, 199 BGB) ab Jahresende.
Ab wann diese Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis beim Anleger vorhanden war, ist zwar nicht sicher, jedoch halte ich es für wahrscheinlich, dass ein Gericht sich auf den Standpunkt stellen würde, dass ein Anleger Kenntnis von Schadensersatzansprüchen gerade gegen die Sicherheitentreuhänderin erst ab dem Zeitpunkt hatte, zu dem das OLG Düsseldorf die ersten stattgebenden Urteile gegen die Sicherheitentreuhänderin gefällt hat. Da dies erst im Jahr 2014 erstmalig der Fall war, halte ich es für durchaus wahrscheinlich, dass die Verjährung erst Ende 2017 einzutreten droht.“
Fazit: Anleger der 2. und 3. Deikon-Hypothekenanleihe, die noch nichts gegen den Sicherheitentreuhänder unternommen haben, können wir durchaus hoher Wahrscheinlichkeit auf im Jahr 2015 noch Schadensersatzansprüche geltend machen, da mit hoher Wahrscheinlichkeit noch keine Verjährung eingetreten ist.
Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Deikon. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.
Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf Ihrem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft bei Bedarf gerne ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko!

Freitag, 27. Februar 2015

Streitwert: 757.916,65 Euro. knackiges Urteil vs DEIKON (schon etwas her....)


Landgericht Köln, 30 O 538/10

Datum:
26.01.2012
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
30. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
30 O 538/10
 
Tenor:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1) 680.000,00 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.09.2010 zu zahlen,
an den Kläger zu 2) 70.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.09.2010 zu zahlen,
an den Kläger zu 1) rückständige Zinsen für die Zeit vom 01.07.2010 bis zum 17.09.2010 in Höhe von 3.673,33 Euro zu zahlen, nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.09.2010,
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Kläger zur gesamten Hand außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 8.369,03 Euro zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistungen von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48

Montag, 16. Februar 2015

Aufgrund seiner Stellung als Gesellschafter sind Forderungen des Herrn Rajcic gegenüber Forderungen der Anleihegläubiger nachrangig. Es besteht eine starke Vermutung, dass Herrn Rajcic die ihm zuzurechnenden Anleihen über die Börse verkauft hat. Es kann jedoch aktuell nicht nachvollzogen werden, wer diese Anleihen gekauft hat, und wem gegenüber somit dieser Nachrang entgegengehalten werden kann. Herr Rajcic verweigert diesbezügliche Auskünfte. Das betreffende Kreditinstitut, welchem die Anleihen verpfändet waren, beruft sich auf das Bankgeheimnis. Der Insolvenzverwalter Herr Dr. Ringstmeier hat daher eine Auskunftsklage vorbereitet um diesen Sachverhalt zu klären.

Newsletter 34 Aktueller Verfahrensstand Sehr geehrte Damen und Herren, mit diesem weiteren Newsletter möchten wir Sie heute über den aktuellen Stand im Verfahren Deikon GmbH i.I. (Deikon) informieren. Zwischenzeitlich befinden sich wie bereits berichtet bereits Erlöse aus den Immobilienverkäufen auf dem Treuhandkonten der Insolvenzverwaltung. Eine Insolvenzausschüttung wäre demnach an für sich denkbar. Eine Ausschüttung wird aber derzeit durch einen Sachverhalt um Herrn Rajcic, einem ehemaligen Gesellschafter der Deikon, verzögert. Aufgrund seiner Stellung als Gesellschafter sind Forderungen des Herrn Rajcic gegenüber Forderungen der Anleihegläubiger nachrangig. Es besteht eine starke Vermutung, dass Herrn Rajcic die ihm zuzurechnenden Anleihen über die Börse verkauft hat. Es kann jedoch aktuell nicht nachvollzogen werden, wer diese Anleihen gekauft hat, und wem gegenüber somit dieser Nachrang entgegengehalten werden kann. Herr Rajcic verweigert diesbezügliche Auskünfte. Das betreffende Kreditinstitut, welchem die Anleihen verpfändet waren, beruft sich auf das Bankgeheimnis. Der Insolvenzverwalter Herr Dr. Ringstmeier hat daher eine Auskunftsklage vorbereitet um diesen Sachverhalt zu klären. Nach Auffassung der SdK ist diese Verzögerung der Ausschüttung ärgerlich. Aus Sicht der SdK sollte daher in Erwägung gezogen werden, die eine Zwischenausschüttung zumindest auf die beiden Anleihen vorzunehmen, in die Herr Rajcic nicht investiert war. Insgesamt ist nach unserer Einschätzung mit einer baldigen Beendigung des Insolvenzverfahrens nicht zu rechnen. Wir werden Ihnen weiterhin anlassbezogen über weitere Entwicklungen berichten und gehen davon aus, dass jedenfalls bis zu Entscheidungen in der Auskunftsklage das Informationsvolumen etwas geringer werden wird. Sobald uns substantielle neue Informationen vorliegen werden wir Sie wieder unterrichten. Unabhängig davon stehen wir unseren Mitgliedern selbstverständlich jederzeit gerne für individuelle Fragen zur Verfügung. München, den 16. Februar 2015 SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. Hinweis: Die SdK hält Anleihen der DEIKON GmbH i.I.!

Donnerstag, 12. Februar 2015

das wäre ja eine Quote von etwa 47,8% quer über alles.....incl Raijcic-Bonds // ohne Raijcic-Verwässerungseffekt eine Quote von 55,8% (Verwässerung natürlich nur auf TRIII)

Zitat
Antwort

Avatar
T3A4
schrieb am 06.02.15 10:06:26
 
Beitrag Nr. 399 (48.996.803)
Leider gibt es nirgendwo eine Aufstellung, wie hoch die gesperrten Beträge auf dem Notaranderkonto sind. Überschläglich komme ich aber auf noch etwa 17 Mio EUR, die an den Treuhänder fließen sollten. Wer kommt auf andere Zahlen? Liege ich richtig?
Dazu kommen noch einmal etwa 16,5 Mio EUR, die sich aktuell auf den Konten beim Insolvenzverwalter befinden.