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Sonntag, 28. September 2014

Der gemäß den Anleihebedingungen zu bestellende Treuhänder war bis zum 31,12.2008 Herr Rechtsanwalt Hans K. Lehne aus Düsseldorf (Lehne) auf Grundlage des als Anlage 2 bei gefügten Treuhand Vertrages vom 30.05.2005 (Treuhandvertrag Lehne). Der Treuhandvertrag Lehne wurde durch die Emittentin mit Schreiben vom 27.11.2007 fristgerecht zum 31.12.2008 gekündigt.

TREUHANDVERTRAG
für durch nachrangjge Grundpfandrechte abgesicherte Schuldverschreibungen
zwischen
Boetzelen Real Estate AG, vertreten durch ihre Vorstände Volker Kempf und Karl Hunold, Lothringer Straße 56, 50677 Köln
Emittentin
und
Rechtsanwälte CMS Hasche Sigle, Breite Straße 3, 40213 Düsseldorf
Treuhänder
Präambel:
1. Die Emittentin hat auf Grundlage des Wertpapierverkaufsprospektes vom 02.06.2005
Schuldverschreibungen im Nominalwert von EUR 20.000.000,00 ausgeben, die durch nachrangige Grundpfandrechte abgesichert und im Geregelten Markt der Börse Düsseldorf (WKN: A0EPM0) gelistet sind (Schuldverschreibungen). Grundlage der
Schuldverschreibungen sind die als Anlage 1 beigefügten Anleihebedingungen, die gleichzeitig wesentlicher Bestandteil dieses Vertrages sind (Anfeihebedingungen). Der gemäß den Anleihebedingungen zu bestellende Treuhänder war bis zum 31,12.2008 Herr Rechtsanwalt Hans K. Lehne aus Düsseldorf (Lehne) auf Grundlage des als Anlage 2 bei gefügten Treuhand Vertrages vom 30.05.2005 (Treuhandvertrag Lehne). Der
Treuhandvertrag Lehne wurde durch die Emittentin mit Schreiben vom 27.11.2007 fristgerecht zum 31.12.2008 gekündigt.
2. Die Schuldverschreibungen sind voll platziert. Mit dem Emissionserlös sowie bei verschiedenen Banken (Finanzierende Banken) aufgenommenen Krediten hat die Emittentin insgesamt 21 Einzelhandelsimmobilien erworben, die in Anlage 3 aufgeführt sind (Anlageobjekte), in den Grundbüchern der Anlageobjekte sind zugunsten der Finanzierenden Banken die ebenfalls in Anlage 3 unter der Überschrift Grundschufdhöhe auf geführten Grundschulden (Grundpfandrechte) eingetragen. Die Grundpfandrechte werden dabei über schuldrechtliche Treuhandvereinbarungen (Grundschuldtreuhandvereinbarungen) teilweise - die jeweilige Höhe ergibt sich aus der Spalte nachrangige Grundschuldhöhe in Anlage 3 - von den Finanzierenden Banken für Lehne verwaltet (Anteilige Grundpfandrechte). Lehne wiederum verwaltet die Anteiligen Grundpfandrechte im Innenverhältnis ausschließlich zugunsten der Inhaber der Schuldverschreibungen (Anleihegläubiger).

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Sonntag, 21. September 2014

nzwischen fand auch vor wenigen Tagen, am 12.09.2014, vor dem 16. Zivilsenat des OLG Düsseldorf ein Termin zur mündlichen Verhandlung in einem weiteren Verfahren statt. Auch der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hat bereits in dem Termin zur mündlichen Verhandlung mitgeteilt, dass er nach dem derzeitigen Stand eine Haftung des Sicherheitentreuhänders bejahen würde Ein Verkündungstermin ist Mitte Oktober 2014 zu erwarten.

Die BSZ e.V.-Vertrauenskanzleien Dr. Späth & Partner und Keitel & Keitel hatten seit dem Jahr 2011 diverse Klagen für geschädigte Anleger der DEIKON-Anleihen WKN A0JQAG und WKN A0KAHLvor dem Landgericht Düsseldorf eingereicht. Zugleich lassen sich zahlreiche Deikon-Anleger bereits aussergerichtlich von den Kanzleien vertreten und haben diese mit der Geltendmachung ihrer Schadensersatzansprüche beauftragt.
In Anspruch genommen wurde der Sicherheitentreuhänder, eine renommierte Anwaltskanzlei. Dieser hat nach Ansicht von Dr. Späth & Partner und Keitel & Keitel seine vertraglichen Pflichten nicht ausreichend wahrgenommen; In den eingereichten Klagen wurde Rückerstattung des investierten Betrages Zug um Zug gegen Übertragung der Anleihen geltend gemacht.
Nachdem das Landgericht Düsseldorf diverse Klagen zunächst abgewiesen hatte und der 14. Zivilsenat des OLG Düsseldorf inzwischen drei Berufungen der dortigen (Berufungs-)Kläger durch sog. 522er-ZPO-Beschluss zurück gewiesen hatte, laufen bereits Nichtzulassungsbeschwerden vor dem BGH. Zugleich hat der 6. Zivilsenat des OLG Düsseldorf in einem von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth von Dr. Späth & Partner in enger Zusammenarbeit mit Rechtsanwalt Keitel von Keitel & Keitel Rechtsanwälte betreuten Verfahren in einem Urteil vom 26.06.2014 die Sicherheitentreuhänderin der 2. und 3. Anleihe, eine renommierte, international tätige Rechtsanwaltskanzlei, zum überwiegenden Schadensersatz an den dortigen Anleger verurteilt, worüber der BSZ e.V. bereits berichtete.
Von dem geltend gemachten Schaden in Höhe von 45.443,75,- EUR muss der Sicherheitentreuhänder dem dortigen Anleger einen Betrag in Höhe von 33.973,36,- EUR zzgl. entstandener anteiliger außergerichtlicher Anwaltskosten ersetzen, Zug um Zug gegen Rückübertragung der Anleihen des Anlegers. Auch insoweit wurde vom Sicherheitentreuhänder bereits beim BGH Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.
Inzwischen fand auch vor wenigen Tagen, am 12.09.2014, vor dem 16. Zivilsenat des OLG Düsseldorf ein Termin zur mündlichen Verhandlung in einem weiteren Verfahren statt. Auch der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hat bereits in dem Termin zur mündlichen Verhandlung mitgeteilt, dass er nach dem derzeitigen Stand eine Haftung des Sicherheitentreuhänders bejahen würde Ein Verkündungstermin ist Mitte Oktober 2014 zu erwarten.
Die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte Dr. Späth und Keitel hierzu: ,,Wir freuen uns, dass die Chancen der DEIKON-Anleger auf Schadensersatz offensichtlich steigen. Ein weiterer Senat des OLG Düsseldorf Senat sieht eindeutige Pflichtverletzungen der Sicherheitentreuhänderin. “
Doch Achtung, es droht Verjährung: Ansprüche gegen den Sicherheitentreuhänder drohen 3 Jahre ab Kenntnis bzw. grob fahrlässiger Unkenntnis (§§ 195, 199 BGB) zum Jahresende zu verjähren. Ab wann diese Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis beim Anleger vorhanden war, ist zwar nicht sicher, jedoch Dr. Späth hierzu: ,,Wir haben hier im Jahr 2011 die ersten Klagen gegen den Sicherheitentreuhänder eingereicht. Meiner Ansicht nach ist die Gefahr somit vorhanden, dass ein Gericht sich auf den Standpunkt stellen könnte, dass ein Anleger bereits im Jahr 2011 diese Kenntnis hatte -oder grob fahrlässige Unkenntnis vorlag- und somit zum Jahresende 2014 Verjährung einzutreten droht”.
Eile ist somit geboten, Anleger, die hier noch gegen den Sicherheitentreuhänder vorgehen wollen, sollten dies also umgehend noch in diesem Jahr umsetzen.
Fazit des BSZ e.V.: Wehren Sie sich, damit Sie nicht zum Opfer werden! Kein Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu Haben, Schadenersatz zu bekommen!

Donnerstag, 11. September 2014

auch die 8. Kammer des LG Düsseldorf sieht Ansätze zur Schadensersatzpflicht von CMS dem Anleihentreuhänder der Deikonanleihen....

Ich war heute bei der 40minütigen mündlichen Verhandlung zu diesem Komplex....

es gibt veritable Ansätze....

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rolfjkoch@web.de

T 06151 14 77 94