Gesamtzahl der Seitenaufrufe

Donnerstag, 6. Februar 2014

Wir gehen davon aus, dass Anleger mit Klagen, die noch in 2014 eingereicht werden, oder auch mit einer nur außerprozessualen anwaltlichen Beauftragung vor dem genannten Hintergrund erfolgreich sein werden.

Newsletter 30
Insolvenzforderungen
Sehr geehrte Damen und Herren,
mittlerweile fand im Insolvenzverfahren der DEIKON GmbH der Prüfungstermin vor Gericht statt. Diejenigen von Ihnen, welche Ihre Forderungen bereits angemeldet haben und eine entsprechende Sperrbescheinigung eingereicht haben, dürften in diesen Tagen Post vom Gericht bekommen.
Forderung „Für den Ausfall festgestellt“
Sofern Sie sich in Bezug die in Spalte 10 des Schreibens vorhandene Bemerkung „Aktuell festgestellter Betrag: 0,00 €“ fragen, ob nun Ihre gesamte Forderung nicht anerkannt worden ist, können wir Sie an dieser Stelle beruhigen. Wichtig ist aktuell nur, dass in Spalte 8 unter Ergebnis der Prüfungsverhandlung der von Ihnen angemeldete Betrag mit der Bezeichnung „Festgestellt in Höhe von X € für den Ausfall“ festgestellt worden ist. Damit ist Ihre Forderung zur Insolvenztabelle „angemeldet“ und Sie erhalten in Zukunft die dann auszuzahlende Insolvenzquote vom Insolvenzverwalter der DEIKON GmbH überwiesen. Das aktuell bei allen Anleiheinhabern in Spalte 10 nur 0,00 € festgestellt worden sind, hat folgenden Hintergrund.
Komplexer Rückzahlungsmechanismus: Zunächst zahlt der Treuhänder
Die Anleiheinhaber werden, wie bereits in Newsletter 29 beschrieben, von zwei unterschiedlichen Stellen Rückzahlungen erhalten. Zunächst werden Rückzahlungen vom Treuhänder der Anleihen, der Kanzlei CMS Hasche Sigle, erfolgen. Diese verwaltet die Grundpfandrechte für die Anleiheinhaber und erhält somit den die Höhe der jeweiligen Sicherungsrechte der Banken übersteigenden Betrages des Kaufpreises, mindestens aber 10.000 Euro je Objekt. Der Treuhänder wird die vereinnahmten Gelder zunächst an die Anleiheinhaber überweisen. Da jede der drei von DEIKON emittierten Anleihen jedoch mit unterschiedlichen Immobilien besichert war, fällt die Rückzahlung vom Treuhänder an die jeweiligen Anleiheinhaber unterschiedlich hoch aus. Die Höhe der Rückzahlungen ist dem Insolvenzverwalter aktuell nicht bekannt. Dadurch kann der Insolvenzverwalter jetzt aktuell noch nicht die Höhe Ihrer Forderung, welche er zur Insolvenztabelle anerkennen kann, feststellen. Denn Ihre Forderung darf am Ende nur mit dem Differenzbetrag des Ausfalls, was Sie also noch nicht vom Treuhänder zurückerstattet bekommen haben, zur Tabelle anerkannt werden. Konkret bedeutet dies in einem Beispiel: Sollte Anleihe 1 20% des Nennwertes vom Treuhänder
zurückerhalten, dürfen die Forderungen der Inhaber der Anleihe 1 nur zu 80% des ursprünglichen Nennwertes zur Tabelle anerkannt werden. Sollte Anleihe 2 40% des Nennwertes vom Treuhänder zurückerhalten, dürfen die Forderungen der Inhaber der Anleihe 2 auch nur mit dem Differenzbetrag, also 60% des ursprünglichen Nennwertes, zur Tabelle anerkannt werden.
Sobald feststeht, wie viel die jeweiligen Anleiheinhaber vom Treuhänder zurückerstattet bekommen, wird der Insolvenzverwalter den jeweiligen Betrag für die jeweiligen Anleihen festsetzen, der zur Tabelle anerkannt wird.

Aussichtsreiche Klagen

Erfreuliche Neuigkeiten gibt es derweil von den Klagen gegen den Treuhänder der Anleihen zu berichten. Der 6. Zivilsenat des OLG Düsseldorf hat in einem Verhandlungstermin im Januar in einem Berufungsverfahren gegenüber dem Rechtsanwalt eines klagenden SdK-Mitglieds die Meinung geäußert, dass das Gericht schwere Pflichtverletzungen des Sicherheitentreuhänders CMS sieht und das OLG den Klagen wohl stattgeben will. CMS erhält jedoch noch einmal Gelegenheit zur Stellungnahme. Aber es sieht aus Sicht des klagenden Anwaltes mittlerweile doch sehr gut aus. Es ist aus dessen Sicht somit mit einer Aufhebung des klageabweisenden Urteils des Landgerichts Düsseldorf zu rechnen.
Wir gehen davon aus, dass Anleger mit Klagen, die noch in 2014 eingereicht werden, oder auch mit einer nur außerprozessualen anwaltlichen Beauftragung vor dem genannten Hintergrund erfolgreich sein werden. Sobald das Urteil vorliegt, kann man aus Sicht des mit uns kooperierenden Rechtsanwaltes nun auch Klagen ohne Rechtsschutzversicherung prüfen. Wir werden, sobald uns hier ein Urteil vorliegt, Bericht erstatten.
Für Rückfragen stehen wir unseren Mitgliedern unter 089 / 2020846-0 gerne zur Verfügung.
München, 6. Februar 2013
SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
Hinweis: Die SdK hält Anleihen der DEIKON GmbH i.I.!