Gesamtzahl der Seitenaufrufe

Donnerstag, 10. Oktober 2013

Ich bitte Sie, insbesondere meine Hinweise zum Verfahren unter Ziffer C. zur Kenntnis zu nehmen. Aus ihnen ergibt sich, wie Sie die Feststellung Ihrer Insolvenzforderung zur Insolvenztabelle erreichen können. Die dort genannte Frist stellt sicher, dass wir Ihre Eingabe rechtzeitig bearbeiten können.

71 IN 354/12
Insolvenzverfahren Deikon GmbH, Claudius-Dornier-Straße 5 b, 50829 Köln
Ihr Mandant:
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte Sie in meiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter mit diesem Schreiben über die
folgenden Themen informieren:
A. Abwicklung des Kaufvertrages über 86 Einzelhandelsimmobilien
B. Weitere Abwicklungsarbeiten für den Insolvenzverwalter
C. Prüfung der Insolvenzforderungen und Regelung bei Quotenzahlungen
Ich bitte Sie, insbesondere meine Hinweise zum Verfahren unter Ziffer C. zur Kenntnis zu
nehmen. Aus ihnen ergibt sich, wie Sie die Feststellung Ihrer Insolvenzforderung zur
Insolvenztabelle erreichen können. Die dort genannte Frist stellt sicher, dass wir Ihre
Eingabe rechtzeitig bearbeiten können.

A. Abwicklung des Kaufvertrages über 86 Einzelhandelsimmobilien
Sie sind durch die Homepage der DEIKON GmbH sowie durch Presseveröffentlichungen
darüber informiert, dass ich 86 von 90 Immobilienobjekten der Schuldnerin an die Patrizia
Immobilien AG verkauft habe. Der Kaufpreis beträgt rd. € 178 Mio., reduziert sich aber noch
um übliche Einbehalte. Ich möchte Sie im Folgenden darüber unterrichten, wie die
Kaufpreisabwicklung vorgesehen ist und wie sich dies auf Ihre Ansprüche auswirkt.
1. Der Kaufpreis ist voraussichtlich zum 01.12.2013, möglicherweise auch erst zum
01.01.2014 fällig. Voraussetzung dafür, dass die Käuferin den Kaufpreis zahlen
muss, ist unter anderem die Klärung der kartellrechtlichen Zulässigkeit des Vertrages
sowie die Klärung von Vorkaufsrechten. Der für die Vertragsabwicklung zuständige
Notar hat alle Schritte eingeleitet, damit eine schnelle Kaufpreisfälligkeit eintritt.
2. Was mit dem von der Käuferin des Immobilienpakets zu zahlenden Kaufpreis
geschieht, ist in der sog. „Verwertungsvereinbarung“ geregelt, die ich bereits vor dem
Grundstücksverkauf mit den Grundpfandgläubigern vereinbart habe. Die Grundzüge
der Verwertungsvereinbarung habe ich gesondert dargestellt (vergl. meine
„Information zur Verwertungsvereinbarung“, abrufbar auf www.deikon.de). Kurz
gefasst kann festgehalten werden, dass aus dem Kaufpreis alle Kosten, die mit der
Vermarktung der Immobilien und deren Vorbereitung sowie alle sonstigen
Transaktionskosten bezahlt werden. Für die von mir und meinen Mitarbeitern in
diesem Zusammenhang erbrachten und noch zu erbringenden Leistungen habe ich
einen Erlösanteil von 4% des Kaufpreises verhandeln können, der der
Insolvenzmasse zufließt und damit allen Insolvenzgläubigern zukommt. Wenn all
diese Positionen aus dem Gesamtkaufpreis bezahlt sind, erfolgt eine Verteilung des
restlichen Kaufpreises auf die einzelnen Grundstücke. Welcher Prozentsatz des
restlichen Kaufpreises auf welches Objekt („Einzelobjektteilkaufpreis") entfällt, wurde
in der Verwertungsvereinbarung festgelegt. Objektbezogen werden dann etwa
rückständige Grundbesitzabgaben von dem Einzelobjektteilkaufpreis bezahlt und
daraus sodann die erstrangig eingetragenen Grundpfandrechtsgläubiger (Berlin-
Hannoversche Hypothekenbank AG, Corealcredit Bank und Stadtsparkasse
Düsseldorf) befriedigt. Der dann noch vorhandene Rest des
Einzelobjektteilkaufpreises fließt an die zweitrangig gesicherte Gläubigerin, die
Treuhänderin CMS Hasche Sigle, die pro Objekt aber mindestens € 10.000,00
erhält, selbst wenn sich aus der dargestellten Verteilungsregelung eigentlich ein
geringerer Betrag für sie ergeben würde. In Fällen, in denen kein zweitrangiges
Grundpfandrecht zu berücksichtigen ist, fließt der Rest in die Insolvenzmasse.
3. Die Verwendung der an CMS ausgekehrten Beträge, insbesondere die Verteilung an
die Anleihegläubiger im einzelnen, wird die Treuhänderin den Anleihegläubigern
gesondert mitteilen, sobald feststeht, welche Beträge zur Verfügung stehen. Auf
welchem technischen Wege die Treuhänderin die Verteilung des Treuguts
vornehmen wird, ist noch nicht endgültig beschrieben. Möglicherweise erfolgt dies via
Clearstream durch Überweisung direkt auf die einzelnen Depotkonten.

B. Weitere Abwicklungsarbeiten für den Insolvenzverwalter
Damit wäre dann der Kaufvertrag über die 86 Einzelhandelsimmobilien abgewickelt. Die
Insolvenzmasse speist sich aber nicht nur aus den Anteilen aus dem Kaufpreis der 86
Immobilien wie oben dargestellt. Weiteres Vermögen kann und muss noch verwertet werden.
Dazu gehören z. B. (Auswahl)
• Erlösanteile aus freihändigen Veräußerungen der vier noch nicht verwerteten
Objekte, sofern diese nicht durch eine Zwangsversteigerung verwertet werden,
• Erlösanteile aus der Bewirtschaftung der Immobilien bis zu deren Verkauf (die
Insolvenzmasse erhält auch wegen dieser Leistungen des Insolvenzverwalters und
seines Büros einen Beitrag),
• Durchsetzung diverser Schäden, die der Deikon durch nicht ordnungsgemäße
Erstellung der verkauften Immobilien entstanden sind,
• Ausstehende Mietzahlungen und Nebenkostenansprüche,
• Schadensersatzansprüche gegen die früheren Geschäftsleiter der Deikon,
• Anfechtungsansprüche.
Bis ich alle verwertbaren Forderungen und Ansprüche realisiert habe, wird noch Zeit
vergehen. Für die Dauer ist vor allem maßgeblich, ob Rechtsstreitigkeiten geführt werden
müssen, weil dies erfahrungsgemäß mehrere Jahre in Anspruch nimmt und sich die
Beendigung des Insolvenzverfahrens dadurch entsprechend verschieben kann. Sollte sich
ein so langer Verfahrensablauf zeigen, besteht die Möglichkeit einer Abschlagszahlung. Bei
einer Abschlagszahlung schüttet der Insolvenzverwalter nicht den gesamten von ihm
verwalteten Massebestand an die Gläubiger aus, sondern behält einen Teil zurück, um
daraus die noch nicht bezahlten und die noch zu erwartenden Abwicklungs- und
Liquidationskosten zu begleichen. Ob, in welcher Höhe und wann Abschlagszahlungen vom
Insolvenzverwalter geleistet werden, entscheide ich zu gegebener Zeit im Einvernehmen mit
dem Gläubigerausschuss.
C. Prüfung der Insolvenzforderungen und Regelung bei Quotenzahlungen
Noch nicht geklärt ist, wer mit welchen Beträgen als Insolvenzgläubiger quotenberechtigt ist.
Auch diese Frage muss jetzt geklärt werden:
Sie haben als Gläubiger ihre Forderungen bei mir zur Insolvenztabelle angemeldet, diese
sind aber noch nicht geprüft. Ich hatte bereits auf der Gläubigerversammlung beschrieben,
dass es rechtliche Schwierigkeiten bei der Prüfung der Forderungen gibt, weil die
Vereinfachungen mittels eines gemeinsamen Vertreters gem. § 19 SchuVG nicht in
Anspruch genommen werden können; bekanntlich hat sich die Mehrheit der Anleihegläubiger
aller drei Anleihen gegen einen gemeinsamen Vertreter ausgesprochen. Ich kann Ihnen
nunmehr das Verfahren beschreiben, unter welchen Bedingungen ich Ihre Forderungen
anerkennen und später auch mit einer Quote bedienen kann.
Am 29.01.2014 muss ich mich gegenüber dem Insolvenzgericht zu der von Ihnen
angemeldeten Forderung erklären. Ich bin bereit, Ihren Anspruch anzuerkennen,
wenn Sie mir gegenüber rechtzeitig nachweisen, dass sich die von Ihnen
beschriebenen Anleihen am 29.01.2014 in Ihrem Depot befinden. Ich benötige also
einen Depotauszug Ihrer depotführenden Bank mit Sperrvermerk bis einschließlich
zum 29.01.2014. Damit ich die große Anzahl der Fälle sorgsam prüfen kann, bitte ich
um Übersendung des Depotauszuges mit Sperrvermerk bis zum
15.11.2013.
2. Wenn die Berechtigung Ihres Anspruchs auf diese Weise festgestellt ist, werde ich
Ihren Anspruch „für den Ausfall“ anerkennen. Da Sie von der Treuhänderin den auf
Sie entfallenden Erlösanteil aus der Verwertung der Immobilien erhalten werden, wird
sich Ihre Forderung im Laufe der nächsten Monate reduzieren. Gemäß § 190 InsO
darf ich Ihre Forderung bei einer Quotenzahlung nur mit demjenigen Betrag
berücksichtigen, der nach Anrechnung aller Ihnen aus den nachrangigen
Sicherheiten zufließenden Beträge verbleibt (die sog. „Ausfallforderung“). Deswegen
erfolgt kein uneingeschränktes Anerkenntnis, sondern ein Anerkenntnis mit dem
Hinweis darauf, dass es sich auf die mir zunächst noch unbekannte Ausfallforderung
bezieht.
3. Wenn eine Quotenzahlung ansteht, werde ich Sie auffordern, mir die Höhe Ihres
Ausfalls nachzuweisen (also die Höhe ihrer dann noch aktuellen Anleiheforderung
anzugeben). Die Ausfallforderung werde ich dann ohne weitere Beschränkung in die
Insolvenztabelle eintragen lassen; dies ist dann die Forderung, auf die ich Quote
zahlen werde. Zugleich werde ich Sie auffordern, mir durch einen neuen
Depotauszug mit Sperrvermerk nachzuweisen, dass Sie dann immer noch Inhaber
der Anleiheforderung sind (Sie könnten diese bis dahin ja auch verkauft haben).
4. Bei weiteren Quotenzahlungen - falls das erforderlich werden sollte - brauchen Sie
keinen Ausfall mehr nachzuweisen. Wohl aber muss ich Sie vor jeder Quotenzahlung
um einen Depotauszug mit Sperrvermerk bitten. Das ist leider ein für alle Beteiligten
aufwändiger Arbeitsprozess, der sich aber bedauerlicherweise nicht vermeiden lässt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. A. Ringstmeier
Rechtsanwalt als
Insolvenzverwalter

wie der Insolvenzverwalter der DEIKON GmbH i.I. in einem Schreiben an die Gläubiger mitgeteilt hat (das Schreiben finden Sie im Mitgliederbereich der SdK unter http://www.sdk.org/pressemitteilung.php?action=detail&pmID=702 ), steht der Verkauf der 86 Einzelhandelsimmobilien an die Patrizia Immobilien AG kurz vor dem Abschluss.

Newsletter 29
Anmeldung der Insolvenzforderungen
Sehr geehrte Damen und Herren,
wie der Insolvenzverwalter der DEIKON GmbH i.I. in einem Schreiben an die Gläubiger mitgeteilt hat (das Schreiben finden Sie im Mitgliederbereich der SdK unter http://www.sdk.org/pressemitteilung.php?action=detail&pmID=702 ), steht der Verkauf der 86 Einzelhandelsimmobilien an die Patrizia Immobilien AG kurz vor dem Abschluss. Der Insolvenzverwalter rechnet damit, dass spätestens zum 1.1.2014 der Kaufpreis fällig sein wird. Damit ist ein Großteil des Verfahrens abgeschlossen und es kann in der Folge zu ersten Auszahlungen an die Gläubiger kommen.
Komplexer Rückzahlungsmechanismus
Die Anleiheinhaber werden dabei von zwei unterschiedlichen Stellen Rückzahlungen erhalten. Der größere Anteil der Rückzahlung wird aller Voraussicht nach vom Treuhänder der Anleihen, der Kanzlei CMS Hasche Sigle, erfolgen. Diese verwaltet die Grundpfandrechte für die Anleiheinhaber und erhält somit den, die Höhe der jeweiligen Sicherungsrechte der Banken, übersteigenden Betrages des Kaufpreises, mindestens aber 10.000 Euro je Objekt. Der Treuhänder wird die vereinnahmten Gelder wahrscheinlich direkt über den Wertpapierdienstleister (Clearstream) auf die Depots der jeweiligen Anleiheinhaber auszahlen lassen, so dass Sie hier nicht weiter tätig werden müssen.
Einen weiteren Teil der Gelder werden die Anleiheinhaber vom Insolvenzverwalter der DEIKON GmbH i.I. zurückerhalten. Diese Gelder stammen zum Beispiel aus dem noch vorhandenen Kassenbestand der DEIKON GmbH i. I., Schadensersatzansprüchen gegenüber ehemaligen Organen der Gesellschaft und vor allem aus Erlösanteilen aus der Bewirtschaftung der Immobilien durch den Insolvenzverwalter bis zu deren Verkauf.
Forderungsanmeldung nötig!
Um in den Genuss dieser Ausschüttungen zu kommen, müssen Anleiheinhaber jedoch Ihre Forderung zur Insolvenztabelle angemeldet haben und dem Insolvenzverwalter zum Termin der Forderungsfeststellung und zum noch festzulegenden Ausschüttungstermin nachweisen, dass diese (immer noch) im Besitz der Anleihen sind. Sofern Sie das oben genannte Schreiben des Insolvenzverwalters nicht erhalten haben, können Sie davon ausgehen, dass Sie Ihre Forderung noch nicht angemeldet haben.
Schutzgemeinschaft der
Kapitalanleger e. V.
– Die Aktionärsvereinigung –
Seite 2 von 2
Damit der Insolvenzverwalter Ihre angemeldete Forderung anerkennt, müssen Sie Ihre Anleihen bis einschließlich 29. Januar 2014 sperren lassen und dem Insolvenzverwalter eine Sperrbescheinigung.
Ihrer Depotbank zukommen lassen. Die Bescheinigung muss den Inhaber (dieser muss identisch sein mit demjenigen, der die Forderung angemeldet hat), dessen Anschrift, die Anzahl und den Nennwert der Anleihen und den Sperrzeitraum (bis einschließlich 29.1.2014) unbedingt enthalten!
Die Sperrbescheinigung muss dem Insolvenzverwalter unter folgender Adresse bis zum 15. November 2013 zugegangen sein:
Dr. Ringstmeier & Kollegen Insolvenzabwicklung GbR Brückenstraße 21 / DISCHHAUS 50667 Köln
Für Rückfragen stehen wir unseren Mitgliedern unter 089 / 2020846-0 gerne zur Verfügung.
München, 10. Oktober 2013
SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
Hinweis: Die SdK hält Anleihen der DEIKON GmbH i.I.!