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Donnerstag, 28. Februar 2013

Der Zeit­plan sieht vor, dass bis Ende Juni der Kauf­ver­trag un­ter­zeich­net ist.


UNTERNEHMEN | 28.02.2013

SUPERMÄRKTE

Mindestens 175 Mio. Euro für Deikon-Portfolio

VON IZ

CR In­vest­ment Ma­nage­ment hat den Ver­kaufs­pro­zess für das Dei­kon-Port­fo­lio ge­star­tet. Es han­delt sich um 86 Ein­zel­han­dels­im­mo­bi­li­en (vor allem Su­per­märk­te) mit einer Rest­miet­lauf­zeit der Miet­ver­trä­ge von etwa 7,5 Jah­ren; das Port­fo­lio er­zielt eine jähr­li­che Miete von rund 16 Mio. Euro. Die Märk­te bil­den den Be­stand des in­sol­ven­ten Su­per­markt-In­ves­tors Dei­kon. CR will dem Ver­neh­men nach min­des­tens 175 Mio. Euro für das Paket er­zie­len. Der Zeit­plan sieht vor, dass bis Ende Juni der Kauf­ver­trag un­ter­zeich­net ist.

berichtet doch mal über eure Erfahrungen mit der Anmeldung zur Insolvenztabelle

wie schnell wurde eure Forderung eingetragen ?

habt ihr Quittungen über die Anmeldung der Forderungen erhalten ?

sind euch die T-Nummern bekannt ?

mit wem habt ihr gesprochen ?

etc

rolfjkoch@web.de

T 06151 14 77 94

F 06151 14 53 52

Freitag, 22. Februar 2013

im wesentlichen sind unsere nachrangigen Hypoanleihen soviel Wert wie die Besicherungen (werthaltige Bes.)....untenstehendes sollte uns aufs schärfste Nachdenklich machen...


".....Tatsächlich sind bis heute in fast allen Fällen keine eigenen Grundpfandrechte für den
Treuhänder bestellt worden. Vielmehr wurde zugunsten der jeweils finanzierenden Bank
im Grundbuch ein Grundpfandrecht in einer Höhe eingetragen, die auch das Sicherungsinteresse
der Anleihegläubiger betragsmäßig erfasste. Zugleich trafen die finanzierende
Bank, die Schuldnerin und der Treuhänder eine „Grundschuld-Treuhandvereinbarung“,
wonach die Bank einen der Höhe nach bezifferten nachrangigen Grundschuldteil treuhänderisch
für den Treuhänder - und damit mittelbar für die Anleihegläubiger - hielt. Die
Bank verpflichtete sich, einen etwaigen Erlös aus einer Zwangsvollstreckung, der auf den
nachrangigen Anteil entfällt, an den Treuhänder auszukehren. Weiterhin war der Treuhänder
berechtigt, sich den nachrangigen Grundschuldteil abtreten zu lassen und damit
die Eintragung einer eigenen nachrangigen Grundschuld zu bewirken......"

Die außerordentliche Kündigung einer Un-ternehmensanleihe aus wichtigem Grund // für DEIKON Geshichte....aber für andere Restrukturierungskandidaten ein Problem....


Anlegerschutz

Die außerordentliche Kündigung einer Un-ternehmensanleihe aus wichtigem Grund

Als Instrument der bankunabhängigen Fremdkapitalbeschaffung hat sich das Marktvolumen von Unternehmensanleihen für kleinere und mittelständische Unternehmen in den letzten fünfzehn Jahren mehr als verdoppelt, da gerade in finanziell schwierigen Zeiten der Unternehmen Banken vor dem Hintergrund gestiegener Eigenkapitalanforderungen zunehmend nicht mehr zur Unternehmensfinanzierung im klassischen Sinne bereit sind. Das Unternehmensrisiko wird hierdurch zunehmend auf private wie institutionelle Anleger verlagert.
In seinem Urteil vom 26.1.2012 (Az. 30 O 63/11, BB 2012, 1821)  hatte sich mit dem LG Köln daher erstmals ein deutsches Gericht mit der Frage zu befassen, ob dem Inhaber einer Unternehmensanleihe, hier in Form einer Hypothekenanleihe, ein außerordentliches Kündigungsrecht zusteht, wenn die Emittentin den Anlegern offen mit der Insolvenz des eigenen Unternehmens droht, um so eine Änderung der Anleihebedingungen in der Restrukturierungsphase zu erreichen. Das Gericht bejahte das Recht zur außerordentlichen Kündigung nach § 314 Abs. 1 BGB zutreffend unter Verweis auf die Rechtsprechung des BGH zur drohenden Zahlungsunfähigkeit eines Darlehensnehmers (BGH v. 10.3.2009 - XI ZR 492/07) und machte dabei deutlich, dass es für das Vorliegen eines außerordentlichen Kündigungsgrundes zudem nicht darauf ankommt, ob dem Emittenten tatsächlich unmittelbar die Zahlungsunfähigkeit droht.
Zum Sachverhalt des Urteils des LG Köln
Im zu entscheidenden Fall - welcher nunmehr dem OLG Köln vorgelegt wurde - erwarb der Kläger im Jahre 2006 eine Hypothekenanleihe mit zehnjähriger Laufzeit und einer Verzinsung von anfangs 6 % p.a. Nach dem Eintritt finanzieller Schwierigkeiten erstrebte die Emittentin als Sanierungs- und Restrukturierungsbeitrag von den Anlegern die Zustimmung zur Reduzierung der Anleihezinsen auf lediglich 1 %, sowie die Reduzierung des Nennwertes von 60 auf 40 %. Dabei wies die Emittentin darauf hin, dass die Stellung eines Insolvenzantrages unausweichlich sei, wenn die Gläubiger den vorgeschlagenen Reduzierungen nicht zustimmen sollten. Im Rahmen des Klageverfahrens machte die Emittentin sodann geltend, eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse oder eine Überschuldung liege nicht vor, sei jedenfalls aber bereits vor der Emission der Anleihen bekannt gewesen.
Anwendbarkeit der Grundsätze zur außerordentlichen Kündigung eines Darlehens wegen drohender Zahlungsunfähigkeit der Emittentin
Zutreffend geht das LG Köln zunächst von der Anwendbarkeit des Rechts zur außerordentlichen Kündigung der Anleihe nach § 313 Abs. 1 BGB aus.
Zwar wird in der Literatur vereinzelt angezweifelt, ob Anleihen überhaupt als Dauerschuldverhältnisse angesehen werden können. Aufgrund der Tatsache aber, dass der Anleger während der Vertragslaufzeit grundsätzlich zur Belassung des Kapitals und der Emittent zur Zahlung von Anleihezinsen verpflichtet ist, ist dies zu bejahen. Ebenfalls unzutreffend wird die Auffassung vertreten, der Gläubiger bedürfe des unabdingbaren Rechts zu außerordentlichen Kündigung nach § 314 BGB bereits deswegen nicht, weil er die Anleihe jederzeit frei veräußern könne und die Unzumutbarkeit eines Festhaltens am Vertrag damit jedenfalls entfalle. Dieser Einwand jedoch betrifft zum einen allein das Vorliegen eines Kündigungsgrundes im Einzelfall und kann damit schon nicht der Anwendbarkeit des § 314 BGB dem Grunde nach entgegenstehen. Zum anderen bliebe dabei unberücksichtigt, ob diese Möglichkeit dem Gläubiger überhaupt rechtlich und faktisch möglich ist. Vereinzelt wird zudem argumentiert, die Anwendbarkeit des § 314 BGB ermögliche eine Aushebelung des Gesetzeszwecks des Schuldverschreibungsgesetzes (SchVG), da dieses angeblich darauf ausgelegt sei, finanziell angeschlagenen Unternehmen die Möglichkeit der Sanierung auf Kosten der Anleihegläubiger zu ermöglichen (vgl. Trautrims, BB 2012, 1821 ff.). Dieser angebliche Zweck lässt sich jedoch der Begründung zum SchVG weder in seiner Fassung aus dem Jahre 1899, noch in seiner Fassung aus dem Jahre 2009 entnehmen. Gegenstand sind vielmehr die Rechte der Gläubiger und wie diese zur Sanierung oder im Falle der Insolvenz durch Mehrheitsentscheidung auf die verbrieften Rechte einwirken können (vgl. Begr. RegE zum SchVG 2009, BT-Drucks. 16/12814, 13). Geregelt wird damit, welche Rechte den Anlegern zustehen, deren bereits gezeichnete Anleihen von der Schieflage der Emittentin betroffen sind, und nicht, welche Möglichkeiten einem Unternehmen offen stehen, sich über die Ausgabe von Anleihen durch die Anleihegläubiger zu sanieren.  
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung steht dem Anleger richtigerweise auch nicht erst dann offen, wenn die Überschuldung der Emittentin bereits festgestellt ist. Vielmehr ist dem Gläubiger die Kündigung, welche diesen eben gerade vor einem Gesamtausfall in der Insolvenz der Emittentin schützen soll, nach den vom BGH zum Darlehensvertrag entwickelten Grundsätzen bereits dann möglich, wenn sich die Vermögensverschlechterung für die Anleiheschuldnerin sichtbar abzeichnet (BGH v. 10.3.2009 - XI ZR 492/07). Ein Zuwarten auf die tatsächlich festgestellte Zahlungsunfähigkeit würde das Kündigungsrecht im Ergebnis hingegen vollständig leer laufen lassen. Es kann daher, wie auch das LG Köln zutreffend betont, nicht darauf ankommen, ob die Anleihegläubigerin tatsächlich überschuldet ist oder nicht. Die Grundsätze des BGH zur Darlehenskündigung im Falle der finanziellen Schieflage des Darlehensnehmers sind bereits aufgrund der vergleichbaren Grundkonstellation übertragbar. Auch bei einer Anleihe stellt der Anleger der Emittentin für einen vorher bestimmten Zeitraum Kapital zur Verfügung, um hierfür ein zeitabhängiges Entgelt zu erhalten. In beiden Fällen ist der Gläubiger gegenüber seinem Schuldner in dessen Krise gleich schutzwürdig.    
Fazit
Die richtige Entscheidung des LG Köln steht in Einklang mit der Rechtsprechung des BGH zur Schutzwürdigkeit des Kapitalgebers in der Krise seines Schuldners. Weder der Gesetzeszweck des SchVG noch die fehlende Anwendbarkeit des § 314 BGB stehen der Vergleichbarkeit zwischen dem außerordentlichen Kündigungsrecht des Darlehensgebers und dem Kündigungsrecht des Anleihegläubigers entgegen. Es bleibt daher zu hoffen, dass diese Auffassung auch vom OLG Köln entsprechend bestätigt wird.
RA Robert D. Buchmann, Rössner Rechtsanwälte, München
Verlag Dr. Otto Schmidt vom 06.03.2012 08:57

http://www.die-aktiengesellschaft.de/25752.htm

Donnerstag, 21. Februar 2013

Nur wenige Portfolien bieten die Möglichkeit, ein derartiges Einzelhandelsinvestment in dieser Qualität und diesem Volumen im Rahmen einer einzigen Transaktion zu realisieren

http://www.deal-magazin.com/index.php?cont=news&news=29364


20.02.2013 CR Investment Management startet Verkauf des DEIKON-Portfolios

Die vom Insolvenzverwalter über das Vermögen der DEIKON GmbH i.I. (vormals Boetzelen Real Estate AG) exklusiv mit der Strukturierung und Durchführung des Verkaufsprozess für das Einzelhandelsportfolio beauftragte CR Investment Management GmbH, Berlin/London, startet in dieser Woche den Prozess. Es handelt sich dabei um 86 Immobilien mit einem NRI von EUR 16 Mio. p.a., die im Rahmen eines strukturierten, zweistufigen Bieterverfahrens veräußert werden sollen. Der Zeitplan sieht vor, die Transaktion bis spätestens Ende Juni mit der Unterzeichnung des Kaufvertrages abzuschließen. 


Axel Sakaras, Director bei CR: „Das Portfolio der DEIKON bietet mit 86 Objekten die Gelegenheit, mit einer einzelnen Transaktion ein hochwertiges und diversifiziertes Einzelhandelsportfolio an einzelhandelsstarken Standorten in Deutschland zu erwerben. Nur wenige Portfolien bieten die Möglichkeit, ein derartiges Einzelhandelsinvestment in dieser Qualität und diesem Volumen im Rahmen einer einzigen Transaktion zu realisieren. Die Objekte befinden sich überwiegend im Westen und Süden Deutschlands in typischen Einzelhandelslagen. Bis zum 25. März erwarten wir die indikativen Angebote, anschließend werden wir gemeinsam mit dem Insolvenzverwalter den oder die Bieter für die zweite Phase auswählen “ 


Mittwoch, 20. Februar 2013

CR will dem Ver­neh­men nach min­des­tens 175 Mio. Euro für das Paket er­zie­len. Der Zeit­plan sieht vor, dass bis Ende Juni der Kauf­ver­trag un­ter­zeich­net ist.


UNTERNEHMEN | 20.02.2013

Deikon-Portfolio soll mindestens 175 Mio. Euro bringen

VON CHRISTOPH VON SCHWANENFLUG

CR In­vest­ment Ma­nage­ment hat den Ver­kaufs­pro­zess für das Dei­kon-Port­fo­lio ge­star­tet. Es han­delt sich um 86 Ein­zel­han­dels­im­mo­bi­li­en (vor allem Su­per­märk­te) mit einer Rest­miet­lauf­zeit der Miet­ver­trä­ge von etwa 7,5 Jah­ren; das Port­fo­lio er­zielt eine jähr­li­che Miete von rund 16 Mio. Euro. Die Märk­te bil­den den Be­stand des in­sol­ven­ten Su­per­markt-In­ves­tors Dei­kon. CR will dem Ver­neh­men nach min­des­tens 175 Mio. Euro für das Paket er­zie­len. Der Zeit­plan sieht vor, dass bis Ende Juni der Kauf­ver­trag un­ter­zeich­net ist.

mit einem Prüfungstermin etwa 22.5.2013 und Schluss der Anmeldefrist etwa 19.11.2012 ist der gesetzlich vorgesehene Rahmen von 2 Monaten gnadenlos überzogen....

was ist der Grund....was ist die Rechtfertigung Herr Insolvenzverwalter....



§ 29
Terminbestimmungen

(1) Im Eröffnungsbeschluß bestimmt das Insolvenzgericht Termine für:
1.eine Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters über den Fortgang des Insolvenzverfahrens beschlossen wird (Berichtstermin); der Termin soll nicht über sechs Wochen und darf nicht über drei Monate hinaus angesetzt werden;
2.eine Gläubigerversammlung, in der die angemeldeten Forderungen geprüft werden (Prüfungstermin); der Zeitraum zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist und dem Prüfungstermin soll mindestens eine Woche und höchstens zwei Monate betragen.
(2) Die Termine können verbunden werden.

Dienstag, 19. Februar 2013

ich war heute in Köln in Sachen Deikon / Tabelle und Insolvenzakte einsehen....aber dann war ich mit einem unsererEnkelkinder im Kölner Zoo und habe einen alten Freund von mir getroffen....


Ob Görg noch für DEIKON arbeitet ?....ich glaube eher nicht...

T 305 vom 9.11.2012  3.545,46 €

(wenn ich richtig orientiert bin, hat Görg DEIKON geholfen die Anleihekündigungen auszuhebeln....aber ohne Erfolg...es muss dutzend/e für die kündigenden Kläger erfolgreiche Urteile beim LG Köln gegeben haben.....)

einige handvoll AktZ liegen mir vor

Hat DEIKON seinen, besser unseren Treuhänder CMS (RA Schäfer) nicht bezahlt

3 Rechnungen zusammen 53.550 € stehen wohl per 29.2.12 offen (T-Nr 242 vom 6.11.2012)

ob es noch mehr sind ?

vo allem, wenn DEIKON den Treuhänder nicht bezahlt nimmt der denn dann noch unsere Rechte wahr ?

Sonntag, 17. Februar 2013

Preis: 3.099.000,00 € // Jahresmiete derzeit 272.701,92€, ab 1.4.2013: 279.061,92€ // was kostet ein Markt.....ein konkretes beispiel....


Lidl Supermarkt mit Bäcker,Metzger,Physi​o in Weiden/Oberpfalz

Preis: 3.099.000,00 € (Verhandlungsbasis)

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Verfügbar in
Deutschland (gesamt)
Fläche
ca. 1.903,00 m²
Online-ID
2TSA23M
Baujahr
1999
Grundstücksfl.
ca. 8.022,00 m²
Stellplätze
140

Lagebeschreibung

Interessanter Standort in der ca. 50 000 Einwohner großen Stadt 92637 Weiden,Zur Centralwerkstätte 22. Das Objekt befindet sich im Stadtteil "Scheibe", der bisher mit Lebensmittlern unterversorgt war.

gepfl.Fachmarkt Weiden/Oberpf

Fachmarkt Center mit Lidl,Bäcker,Metzger,Fitness und Physiotherapie
Mietlaufzeit: Lidl bis 2019(20 Jahresmietvertrag),Physio 2021, Bäcker und Metzger 5 Jahre, jeweils mit Option

Jahresmiete derzeit 272.701,92€, ab 1.4.2013: 279.061,92€ 

Anbau für Lidl 2004,derzeitig Erweiterungsmöglichkeit für Gesamtmarkt von 400-600m² Verkaufsfläche gegeben
keine zusätzliche Maklerprovision

Ausstattung

  • Böden: Fliesenboden
  • derzeitige Nutzung: vermietet
  • Heizungsart: Zentralheizung
  • Keller: nicht unterkellert
  • Serviceleistungen: Hausmeister, Reinigung
  • Sonstiges/Wohnen: rollstuhlgerecht
  • Versorgung/Energie: Gas
  • Zustand: gepflegt

Freitag, 15. Februar 2013

zum Wert von Aldimärkten (im Schnitt 13,5 Jahre Restmietzeit) ca 1,92 Mio €


das sind nach Milchmädchenart bei DEIKON 90 x 1,92 Mio = 173 Mio € (bei wie gesagt längerer Restlaufzeit......



TRANSAKTIONEN | 15.02.2013

GRR-Fonds kauft neun Aldi-Märkte

VON CHRISTOPH VON SCHWANENFLUG

GRR Real Es­ta­te Ma­nage­ment, Er­lan­gen, hat neun Al­di-Märk­te in Bay­ern und Ba­den-Würt­tem­berg ge­kauft. Die Le­bens­mit­tel-Dis­coun­ter sind im Schnitt noch 13,5 Jahre ver­mie­tet. Das In­ves­ti­ti­ons­vo­lu­men liegt bei 17,3 Mio. Euro. Die Ge­samt­mie­flä­che be­trägt 12.750 qm. Die Märk­te sind für den GRR Ger­man Re­tail Fund No. 1 be­stimmt. Der Spe­zi­al­fonds rich­tet sich an in­sti­tu­tio­nel­le In­ves­to­ren, in einem ers­ten Clo­sing hat GRR 50 Mio. Euro Ei­gen­ka­pi­tal bei Ver­si­che­run­gen ein­ge­sam­melt (HUK Co­burg und WPV). Damit kön­nen Ob­jek­te für rund 100 Mio. Euro er­wor­ben wer­den.

Donnerstag, 14. Februar 2013

Die Im­mo­bi­lie wird von CR In­vest­ment Ma­nage­ment für den Ver­kauf vor­be­rei­tet // die Jungs von CR Investment sollen ja auch unsere 89/90 Märkte verkaufen....wenn die Verwertungsvereinbarung endlich fertig ist....woran hängts eigentlich bei der ?


UNTERNEHMEN | 14.02.2013

Primark eröffnet in Frankfurt zehnte deutsche Filiale

VON MELANIE AGNE

Der iri­sche Tex­til­dis­coun­ter Pri­mark hat heute seine zehn­te Fi­lia­le in Deutsch­land er­öff­net. Das Ge­schäft im Haus Zeil 94 in Frank­furt am Main ist mit knapp 4.000 qm Flä­che auf drei Eta­gen für Pri­mark-Ver­hält­nis­se klein. Ver­mie­ter ist eine Ob­jekt­ge­sell­schaft aus dem Dunst­kreis von Mor­gan Stan­ley. Pri­mark hat einen 15-Jah­res-Miet­ver­trag ab­ge­schlos­sen. Die Im­mo­bi­lie wird von CR In­vest­ment Ma­nage­ment für den Ver­kauf vor­be­rei­tet. Einer der In­ter­es­sen­ten ist Pri­mark selbst.

Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung sind die einzigen Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen, die grundsätzlich auch während eines laufenden Insolvenzverfahrens möglich sind. Dies gilt jedoch nur für solche Gläubiger, die dinglich gesicherte Pfandrechte haben; für die in der Regel also im Grundbuch eine Grundschuld, Hypothek oder Reallast eingetragen ist


 


Zwangsverwaltung

Sequestration ist eine Weiterleitung auf diesen Artikel. Siehe auch Sequestrierung.
Dieser Artikel oder Abschnitt bedarf einer Überarbeitung. Näheres ist auf der Diskussionsseite angegeben. Hilf mit, ihn zu verbessern, und entferne anschließend diese Markierung.
Die Zwangsverwaltung ist ein Vollstreckungsverfahren, das den Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) unterliegt. Das Zwangsverwaltungsverfahren ist im Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG) gesetzlich geregelt. Es handelt sich um eine Maßnahme der Einzelzwangsvollstreckung (im Gegensatz zur Gesamtvollstreckung (Insolvenz)). Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung sind die einzigen Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen, die grundsätzlich auch während eines laufenden Insolvenzverfahrens möglich sind. Dies gilt jedoch nur für solche Gläubiger, die dinglich gesicherte Pfandrechte haben; für die in der Regel also im Grundbuch eine Grundschuld, Hypothek oder Reallast eingetragen ist.
Es ist eine der Möglichkeiten, in das unbewegliche Vermögen zu vollstrecken. Zum unbeweglichen Vermögen gehören unter anderem (bebaute und unbebaute)GrundstückeErbbaurechte und mit Sondereigentum verbundene Miteigentumsanteile (Wohnungseigentum).
Das Verfahren wird beim zuständigen Amtsgericht als Vollstreckungsgericht durch einen Rechtspfleger durchgeführt. Die Verwaltung wird hierbei auf einen Zwangsverwalter übertragen, dem es obliegt, etwaige Mieten oder Pachten einzuziehen und die ordnungsgemäße und werterhaltende Bewirtschaftung des Objektes aus den Einnahmen zu sichern.
Decken die Einnahmen nicht die für die ordnungsgemäße Verwaltung notwendigen Ausgaben, hat der betreibende Gläubiger Vorschüsse zum Ausgleich zu leisten. Andernfalls wird die Zwangsverwaltung eingestellt.
Soweit der Schuldner im Objekt wohnt, sind ihm im Rahmen der Zwangsverwaltung gemäß § 149 ZVG die für seinen Hausstand unentbehrlichen Räume zu belassen. Dies gilt allerdings nur, soweit der Schuldner auch bereit ist, die Nebenkosten des Objekts zu bezahlen. Ist eine Gefährdung des Objekts zu befürchten oder zahlt der Schuldner auch nach Zahlungsaufforderung durch den Zwangsverwalter nicht, so kann dieser den Schuldner und dessen Familienangehörige bereits aus dem Anordnungsbeschluss des Vollstreckungsgerichts mittels eines Gerichtsvollziehers räumen lassen. Das Vollstreckungsgericht hat zuvor jedoch über einen entsprechenden Antrag des Zwangsverwalters nach § 149 Abs. 2 ZVG zu entscheiden und den Schuldner auch anzuhören, soweit nicht Gefahr in Verzug ist.
Im Unterschied zur Zwangsversteigerung, in der der Gläubiger die Befriedigung seiner Ansprüche aus der Substanz (Verwertung) der Immobilie sucht, werden im Rahmen der Zwangsverwaltung die aus dem Objekt erzielten Einnahmen (MietePacht) nach Abzug der Bewirtschaftungskosten verteilt. Dies geschieht grundsätzlich auf der Grundlage eines vom Gericht erstellten Teilungsplanes (§ 156 Abs. 2, § 157 ZVG). Bestimmte laufende Beträge zahlt der Zwangsverwalter ohne Teilungsplan, insbesondere die laufenden Ausgaben der Verwaltung (§ 155 Abs. 1 - Rangklasse 0) und die laufenden öffentlichen Lasten (§ 155 Abs. 2, § 156 Abs.  Satz 1 ZVG - Rangklasse 3). Dies gilt grundsätzlich auch für die Forderungen der Wohnungseigentümer (§ 156 Abs. 1 Satz 2 ZVG).[1] Die Zahlungen - auch auf Grund des Teilungsplans - nimmt der gerichtlich bestellte und überwachte Zwangsverwalter eigenverantwortlich vor - unter Beachtung der gesetzlich bestimmten Rangfolge (§ 155Abs. 1, § 10 Abs. 1 ZVG - Rangklasse 1 bis 5, wobei Kapitalzahlung - Klasse 5 - nur in einem gesonderten Termin erfolgen darf - § 158 ZVG).
Gläubiger können zur gleichen Zeit Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung betreiben. Meist erst nach Rechtskraft der Zuschlagserteilung in der Versteigerung wird die Zwangsverwaltung aufgehoben. Im Zeitraum zwischen Zuschlag und Aufhebung der Zwangsverwaltung (meist nach Rechtskraft des Zuschlags) verwaltet der Zwangsverwalter weiter - hierbei hat der Zwangsverwalter sowohl die Interessen des neuen Eigentümers zu beachten, als auch die des Gläubigers: denn es ist immer noch dieselbe Zwangsverwaltung auf Antrag des Gläubigers, der Gläubiger muss für die Vergütung für diesen Zeitraum einstehen. Nach Aufhebung wegen Zuschlags rechnet der Zwangsverwalter mit dem neuen Eigentümer ("Ersteher") ab; dies erfolgt durch eine sogenannte Ersteherabrechnung, die der Verwalter dem Ersteher vorlegt und dem Vollstreckungsgericht zur Kenntnis gibt. Auch bei Rücknahme der Zwangsverwaltung durch den Gläubiger endet das Zwangsverwaltungsverfahren erst mit dem Aufhebungsbeschluss des zuständigen Vollstreckungsgerichts.[2]

Mittwoch, 13. Februar 2013

das bisher beste zu DEIKON was ich bisher im Netz gelesen habe.....


Die Gläubigerversammlung der Deikon GmbH am 5.12.2012 beim Amtsgericht Köln war für die Anleihegläubiger aufschlussreich. Zugleich war die Versammlung in vielen Punkten ärgerlich. Die wichtigsten Punkte werden nachfolgend zusammengefasst.
Weitreichende Rechte der Banken aus Immobiliensicherheiten
Der Insolvenzverwalter geht von einem Wert der Immobilien der Deikon GmbH von € 175 Mio. aus. Er informiert, dass ein Verkauf des gesamten Immobilienpaketes als ganzes wahrscheinlich ist.
Der Insolvenzverwalter stellt zugleich dar, dass seitens der Kreditinstitute insgesamt Forderungen i. H. v. € 162 Mio. angemeldet worden sind. Hierin sind die ausstehenden Darlehen der Banken, neu hinzu gekommene Forderungen auf Vorfälligkeitsentschädigungen der Banken sowie Forderungen aus dem Swap der Corealcredit Bank AG enthalten.
Das Besondere ist: Coreal Credit Bank möchte auf die Forderungen aus einem aufgelösten Swap in Höhe von € 9,4 Mio aufgrund von eingetragenen Grundschulden zugreifen. Dies geht klar zu Lasten der Anleihegläubiger, denn insoweit hätte Coreal Credit nach den Anleihebedingungen, auf deren Grundlage die Boetezelen-Anleihen seinerzeit ausgegeben wurden, überhaupt keine grundbuchliche Sicherung erhalten dürfen. Ebenso sehen wir dies in Bezug auf die Vorfälligkeitsentschädigungen der Banken, die aufgrund der Insolvenz der Deikon GmbH in erheblicher Höhe von den Banken aus Grundschulden geltend gemacht werden. Der Insolvenzverwalter geht von einer dinglichen Sicherung der Banken auch insoweit aus.
Der Insolvenzverwalter hat offensichtlich keine Wahl: Er muss die Erlöse aus der Verwertung der Immobilien so verteilen, wie nun einmal die Sicherheiten bei Begebung der drei Anleihen in den Jahren 2015 bis 2017 bestellt worden sind. Die Banken können nun aus Grundschulden nicht nur die Endbestände ihrer Darlehen zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung geltend machen, sondern auch neue Forderungen, die erst mit Insolvenz entstanden sind. Diese weiteren von den Banken beanspruchten Beträge stehen damit nicht mehr den Anleihegläubigern als Sicherheit zur Verfügung. Sie erhalten erheblich weniger aus den Verwertungserlösen der Immobilen, als die Verkaufsprospekte seinerzeit versprochen haben.
Hinweise auf Pflichtenverstöße des Sicherheitentreuhänders
Die entscheidende Problematik für die Anleihegläubiger ist, dass die Banken bei der Verteilung der Erlöse aus dem Verkauf der Immobilien nun nicht auf die Endbestände ihrer Darlehen zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung beschränkt werden können, sondern die Banken auch noch das Recht haben, über die Grundschulden auf die Vorfälligkeitsentschädigungen, weitere Zinsen und ggf. die Forderung aus dem Swap der Coreal Credit Bank von ca. € 9,4 Mio. zugreifen zu können. Dies ergibt sich aus den seinerzeit getroffenen Absprachen zwischen Banken, Deikon Gmbh und dem Sicherheitstreuhänder. Dies geht aber direkt zu Lasten der Anleihegläubiger.
Diese nun extrem weitgehende Sicherheitenposition der Banken, die nun auch noch deren Vorfälligkeitsentschädigungen und Forderungen aus Swaps umfassen soll, ist aus unserer Sicht nicht mit den Verkaufsprospekten und den Anleihebedingungen der Anleihen vereinbar.
Unsere Kanzlei hat daher bereits Schadensersatzklagen gegen den Sicherheitentreuhänder anhängig gemacht, der bei Begebung der Anleihen für die Anleihegläubiger die vertragliche Aufgabe übernommen hatte, die grundbuchlichen Sicherheiten zugunsten der Anleihegläubi-ger zu vereinbaren und zu halten. Verkaufsprospekt und Anleihebedingungen waren Anlage zu dem von ihm unterzeichneten Treuhandvertrag. Den klar formulierten Anforderungen der Verkaufsprospekte und Anleihebedingungen wird die nun zu Tage getretene Vertragslage nicht gerecht.
Den Anleihegläubigern war versprochen worden, dass sich ihre Sicherheitenposition sich sukzessive mit den Tilgungen der Bankdarlehen verbessert. Die Bankdarlehen sind auch tatsächlich 6 bis 7 Jahre ordnungsgemäß bis zur Insolvenzeröffnung getilgt worden. Es stellt sich aber nun heraus, dass die die Anleihegläubigen nicht von den durch Tilgungen freigewordenen Grundschuldteilen profitiert haben. Die Banken verfügen immer noch über die gleiche Sicherheitenposition wie bei Begebung der Anleihen in den Jahren 2015 und 2016 und können erst mit der Insolvenz neu entstandene Forderungen wie Vorfälligkeitsentschädigungen und ggf. Forderungen aus Swaps über die für sie eingetragenen Grundschulden auf die Immobilien zugreifen.
Hinzu kommt folgendes: Der Sicherheitentreuhänder hatte seinerzeit die Aufgabe, die von den Anlegern bei Deikon GmbH eingezahlten Anleihesummen für jeden einzelnen Immobi-lienkauf der Deikon GmbH von einem Sonderkonto freizugeben. Es stellt sich die Frage, wie das geschehen konnte, wenn zum Zeitpunkt der Freigabe nicht die prospektgemäße Eintragung der Sicherheiten erfolgt war. Aus unserer Sicht hätten die Gelder der Anleger nicht weitergeleitet werden dürfen.
Erlösquote für die Anleihegläubiger von 20% bis 46 % vom Insolvenzverwalter erwartet
Nach einer Prognose des Insolvenzverwalters bewegt sich die Quote, welche die Anleihe-gläubiger aus Absonderungsrechten und aus der danach festzusetzenden Insolvenzquote erhalten könnten, zwischen ca. 20 % und 46%. Letztlich hängt dies von dem zu erzielenden Kaufpreis der Immobilien ab. Die höhere Quote ergibt sich bei einem erzielten Preis von ca. € 175 Mio. Die niedrigere Quote von 20 % ergibt sich, wenn beispielsweise nur € 145 Mio. erzielt werden.
Wären die Sicherheiten entsprechend den Angaben im Emissionsprospekt eingeräumt worden, würden die Anleihegläubiger auf jeden Fall einen wesentlich höheren Ertrag aus der Sicherheitenverwertung erhalten.
Anleihegläubiger laufen Sturm gegen die Besetzung des Gläubigerausschusses
Wichtigste Aufgabe der Gläubigerversammlung am 05.12.2012 war neben der Bestätigung des Insolvenzverwalters die Wahl eines Gläubigerausschuss. Der Gläubigerausschuss ist sehr wichtig. Nach § 160 InsO wird er zukünftig die Zustimmungen der Gläubigerversammlung ersetzen können.
Die Mitglieder des Gläubigerausschusses ließen sich am 05.12.2012 mit den Stimmen der Banken wählen. Die Banken haben wegen ihrer hohen Forderungen die überwiegende Stimmenmehrheit. Die Wahl geschah gegen das Votum und unter Protest der meisten Anleihegläubiger, die teilweise durch Anwälte und Anlegerschutzgemeinschaften vertreten waren.
Es wurde von mehreren Anleihegläubigern in der Gläubigerversammlung beanstandet, dass ein Interessenkonflikt bei dem Mitglied des Gläubigerausschusses RA Schäfer als Vertreter des Sicherheitentreuhänders CMS Hasche Sigle bestehe. Es ist bekannt, dass der Sicheritentreuhänder bereits Klagen von Anlegern auf Rückerstattung der Investitionssumme ausgesetzt ist. Die Anleihegläubiger fühlten sich daher im Gläubigerausschuss nicht zutreffend vertreten. Da aber die Banken mit ihren Stimmrechten die Mehrheit im Gläubigerausschuss haben, konnten sie über die Köpfe der Anleihegläubiger hinweg die Gläubigerausschussmitglieder bestätigen, wie sie wollten. Die Bankenvertreter haben Herr Rechtsanwalt Schäfer gegen den in einer Abstimmung protokollierten Protest der Anleihegläubiger am 05.12.2012 gewählt.
Zu einem „gentleman agree-ment“, wonach die Bankenvertreter sich bei der Wahl des Vertreters der Anleihegläubiger der Stimme enthalten sollten, waren die Bankenvertreter nicht bereit. Auch war Herr Rechtsanwalt Schäfer nicht bereit, freiwillig auf sein Amt zu verzichten.
Diese Vorgehensweise der Banken stellt einen Affront gegenüber den Anleihegläubigern dar. Die Anleihegläubiger waren ganz überwiegend empört.
Mitglieder der Gläubigerausschusses sind nun:
Herr RA Schäfer CMS Hasche Sigle (Sicherheitentreuhänder für die Anleihegläubiger)
Vertreter Berlin-Hannoversche Hypothekenbank (+ weiterer Banken)
Vertreter Coreal Creditbank AG
Vertreter der Deikon Mitarbeiter
Herr RA Heise (war vor Insolvenz Gläubigervertreter der 2. Anleihe, jedoch haben die Anleihegläubiger schon am 08.11.2012 in ihrer Gläubigerversammlung entschieden, dass er seine Tätigkeit für die Anleihegläubiger nicht fortsetzen sollte)
Beschwerden beim Amtsgericht Köln gegen die Besetzung des Gläubigerausschusses
Es ist wurden nach der Versammlung beim Insolvenzgericht mehrere Anträge gestellt, Herrn Rechtsanwalt Schäfer von CMS Hasche Sigle aus dem Gläubigerausschuss aufgrund des bestehenden Interessenkonfliktes abzuberufen. Unter anderem hat eine Gläubigergruppe, die annähernd mit € 10 Mio. Anleihekapital in der Gläubigerversammlung vertreten war, einen solchen Antrag gestellt. Auch unsere Kanzlei wird dies für die von uns vertreten Anleger tun, bzw. den bereits gestellten Antrag auf Absetzung von Herrn Rechtsanwalt Schäfer wiederholen und weiter begründen.
Was sollen die Anleihegläubiger jetzt tun?
Jeder Anleihegläubiger, der dies noch nicht getan hat, sollte seine Forderungen zur Insol-venztabelle anmelden oder über eine anwaltliche Vertretung anmelden lassen.
Die Anleihegläubiger sollten ihre Rechte gegenüber dem Sicherheitentreuhänder CMS Hasche Sigle anwaltlich prüfen lassen.
Falls Sie sich anwaltlich vertreten lassen wollen, schicken Sie Ihre Fragen und Ihre Unterlagen an
Rechtsanwalt Hans G. Keitel
Keitel & Keitel Rechtsanwälte
Decksteiner Straße 78
50935 Köln
info@keitel-anwaelte.de

oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufüg


oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufüg


§ 266
Untreue

(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.

Montag, 11. Februar 2013

das Forderungen der Insolvenzgläubiger bis zum 19.11.2012 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden sind.


71 IN 354/12

 - Ausfertigung-

AMTSGERICHT KÖLN

BESCHLUSS

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsg~richts Düsseldorf unter HRB 61963 eingetragenen
DEIKON GmbH, Lothringer Str. 56, 50677 Köln, gesetzlich vertreten durch den
GeschäftsfOhrer Jürgen Akkermann, Lothringer Str. 56,50677 Köln
wird der Beschluss vom 28.09.2012 gemäß §4 InsO i. V. m. § 319 ZPO wegen offenbarer
Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, das Forderungen der Insolvenzgläubiger bis
zum 19.11.2012 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden
sind.

Köln, 09.10.2012

Amtsgericht
Prof. Dr. Vallender
Richter am Amtsgericht

Ausgefertigt
Nauditt
Justizbeschäftigte

Samstag, 9. Februar 2013

vom 4.9.2012 // zwar alt aber.....: Die Firma hat rund 4.000 Gläu­bi­ger, dar­un­ter viele Pri­vat­leu­te, die drei Hy­po­the­ken­an­lei­hen ge­zeich­net haben


UNTERNEHMEN | 04.09.2012

Deikon meldet Insolvenz an

VON MELANIE AGNE

Der Köl­ner Han­dels­im­mo­bi­li­en­in­ves­tor Dei­kon (ehe­mals Boet­ze­len), des­sen Un­ter­neh­mens­an­lei­hen bör­sen­no­tiert sind, hat ges­tern vor dem Amts­ge­richt Köln In­sol­venz­an­trag ge­stellt. An­ders als bis­her ge­plant, hat sich die Ge­schäfts­füh­rung nach ei­ge­nen An­ga­ben ent­schlos­sen, doch kei­nen An­trag auf An­ord­nung einer Ei­gen­ver­wal­tung zu stel­len. Als Grund nennt ein Dei­kon-Spre­cher, ei­ni­ge Gläu­bi­ger seien von vorn­her­ein da­ge­gen ge­we­sen.
Die Firma hat rund 4.000 Gläu­bi­ger, dar­un­ter viele Pri­vat­leu­te, die drei Hy­po­the­ken­an­lei­hen ge­zeich­net haben. Dei­kon hatte seit dem 27. Au­gust nach ei­ge­nen An­ga­ben mit we­sent­li­chen Gläu­bi­gern wei­te­re Sa­nie­rungs­ver­hand­lun­gen ge­führt, die aus Sicht der Dei­kon-Ge­schäfts­füh­rung end­gül­tig ge­schei­tert seien. Dei­kon ge­hö­ren rund 90 Le­bens­mit­tel­märk­te im ge­sam­ten Bun­des­ge­biet. Auf die Miet­ver­trä­ge hat die In­sol­venz nach An­sicht des auf Ein­zel­han­del spe­zia­li­sier­ten Sa­nie­rungs­ex­per­ten Man­fred Hun­ke­m­öl­ler keine Aus­wir­kun­gen.

Founded in 2004, privately-held CR is headquartered in London and Berlin and manages over €4bn AUM. pie


Property Investor Europe News

Germany's Deikon €150m insolvent supermarkets for sale

22 January 2013, 05:04 AM
Berlin investment manager CR has been mandated to sell the real estate portfolio of Cologne-based supermarket investor Deikon out of insolvency. Industry specialists value the portfolio at around €150m, while the administrator hopes to achieve €175m.
Administrator Andreas Ringstmeier has transferred to CR the disposal of the portfolio, consisting of 89 supermarkets throughout west Germany with a rental income of €17m, reports German property specialist newspaper Immobilien Zeitung. A possible take-over by Swiss investment company Secinvest has been dropped as it could not agree terms with UBS, Secinvest commented. 
If the targeted €175m can be achieved, creditors of Deikon’s bonds can expect to receive 40% of nominal value, Ringstmeier told a creditors’ meeting in December. That share falls to 20% if the portfolio is sold for only €160m. Main debtors are Landesbank Berlin/Berlin Hyp, Corealcredit Bank, Sparkasse Düsseldorf and Hypothekenbank Frankfurt, formerly Eurohypo.
Deikon was founded as Boetzelen by private investor Dusan Rajcic who holds 40%. Some 49% are held by Swiss UBS bank, which became involuntary owner after a failed IPO in June 2007, and 11% by Hans-Joachim Ziems, brought on board by UBS. Founded in 2004, privately-held CR is headquartered in London and Berlin and manages over €4bn AUM. pie

vom 13.12.2012 // Die grö­ß­ten Gläu­bi­ger der Dei­kon seien die Lan­des­bank Ber­lin/ Ber­lin Hyp, die Co­re­al­credit Bank, die Spar­kas­se Düs­sel­dorf sowie die Hy­po­the­ken­bank Frank­furt (frü­he­re Eu­ro­hy­po).


SUPERMARKT-INVESTOR

Deikon: Insolvenzverwalter sucht Portfolio-Käufer

VON MELANIE AGNE

Der In­sol­venz­ver­wal­ter des Su­per­markt-In­ves­tors Dei­kon, An­dre­as Ringst­mei­er, will das Im­mo­bi­li­en­port­fo­lio von 89 Märk­ten im Paket ver­äu­ßern. Könn­ten 175 Mio. Euro er­zielt wer­den, dürf­ten die Gläu­bi­ger der Un­ter­neh­mens­an­lei­hen mit 40% des No­mi­nal­werts der An­lei­hen rech­nen. Lang­jäh­ri­ge Ken­ner des Port­fo­li­os gehen je­doch von einem deut­lich ge­rin­ge­ren Erlös aus.
Dieser Rewe-Markt im nordrheinwestfälischen Hiddenhausen gehört auch zum Deikon-Portfolio, das derzeit noch über 89 Märkte verfügt. Bild: Deikon
Die­ser Rewe-Markt im nord­rhein­west­fä­li­schen Hi­d­den­hau­sen ge­hört auch zum Dei­kon-Port­fo­lio, das der­zeit noch über 89 Märk­te ver­fügt.
Bild: Dei­kon
In sei­nem Be­richt zur Gläu­bi­ger­ver­samm­lung, die am 5. De­zem­ber statt­fand, geht Ringst­mei­er von einem mög­li­chen Ver­äu­ße­rungs­er­lös von 175 Mio. Euro aus. Die­ser Wert sei "ent­spre­chend einer fach­kun­di­gen Plau­si­bi­li­sie­rung der Im­mo­bi­li­en­wer­te durch ein­ge­schal­te­te Be­ra­ter" zu­grun­de ge­legt und auch in die (In­sol­venz-) Er­öff­nungs­bi­lanz zum 28. Sep­tem­ber 2012 über­nom­men wor­den. Ab­züg­lich aller Kos­ten sowie der Be­frie­di­gung der erst­ran­gig ge­si­cher­ten Dar­le­hens­gläu­bi­ger könn­ten die An­lei­he­gläu­bi­ger bei die­sem Ver­äu­ße­rungs­er­lös mit 40% ihrer For­de­run­gen be­dient wer­den. Bei 160 Mio. Euro stellt Ringst­mei­er den An­lei­he­gläu­bi­gern noch 20% in Aus­sicht.

Unter 20% für An­lei­he­gläu­bi­ger?

Port­fo­lio-Ken­ner würde es nicht wun­dern, wenn nach ein­ge­hen­der Ob­jekt­prü­fung 10 Mio. bis 20 Mio. Euro we­ni­ger er­zielt wür­den. Dei­kon-Ge­schäfts­füh­rer Jür­gen Ak­ker­mann hält diese Ein­schät­zun­gen für mög­li­cher­wei­se "in­ter­es­sen­ge­steu­ert". Wer sich für das Port­fo­lio in­ter­es­sie­re, werde ver­su­chen, des­sen Wert klein­zu­re­den.
Wie die IZ von In­si­dern er­fuhr, habe im Som­mer ein Gebot über ca. 170 Mio. Euro für die ge­sam­te Ge­sell­schaft samt Über­nah­me der Ver­bind­lich­kei­ten und Mit­ar­bei­ter vor­ge­le­gen. Nun geht es nur um den Ver­kauf des Port­fo­li­os, das durch die mo­na­te­lan­ge Hän­ge­par­tie nicht bes­ser werde. Auch dem wi­der­spricht Ak­ker­mann: "Es gibt keine Hän­ge­par­tie. Ganz im Ge­gen­teil, eine In­sol­venz kann auch Dinge be­schleu­ni­gen, die vor­her kom­ple­xer waren."
Haupt­pro­blem ist In­si­dern zu­fol­ge, dass so­wohl die Ge­sell­schaf­ter als auch die An­lei­he­gläu­bi­ger un­ter­schied­li­che In­ter­es­sen ver­folg­ten. Ge­sell­schaf­ter sind Dusan Ra­jcic (40%), der das Un­ter­neh­men einst als Boet­ze­len grün­de­te, die UBS (49%), die bei dem miss­glück­ten Bör­sen­gang im Juni 2007 un­frei­wil­lig An­teils­eig­ner wurde, und Hans-Joa­chim Ziems (11%), der von der UBS ins Boot ge­holt wurde.
Die Schwei­zer In­vest­ment­ge­sell­schaft Se­cin­vest Ca­pi­tal Part­ners mit Sitz in Zug hatte den Ge­sell­schaf­tern im Früh­jahr oder Som­mer ein An­ge­bot ge­macht ("Über­nah­me­of­fer­te aus der Schweiz", IZ 38/12). Warum dies sei­ner­zeit nicht wei­ter­ver­folgt wurde, ist un­klar. Es kur­sie­ren Ge­rüch­te, Se­cin­vest habe einen be­stimm­ten Be­trag, der für die Über­nah­me not­wen­dig ge­we­sen sei, nicht hin­ter­le­gen kön­nen. Oli­ver Blum, Part­ner von Se­cin­vest, be­strei­tet das: "Wir haben alles ge­lie­fert, was man von uns ver­lang hat." Viel­mehr sei Se­cin­vest mit den Ge­sell­schaf­tern Ziems und UBS nicht über­ein­ge­kom­men.

Ban­ken brem­sen bei Dei­kon

Se­cin­vest hat Blum zu­fol­ge am 29. No­vem­ber Ringst­mei­er er­neut ein An­ge­bot un­ter­brei­tet, das auf einer Plan­in­sol­venz des Un­ter­neh­mens be­ruht hätte. Se­cin­vest hätte 30 Mio. Euro in das Un­ter­neh­men schie­ßen und es in ru­hi­ge­res Fahr­was­ser füh­ren wol­len. Das Pro­blem sei aber: "Kein Ban­ken­vor­stand möch­te der­zeit Dei­kon wei­ter­fi­nan­zie­ren", so Blum. Die grö­ß­ten Gläu­bi­ger der Dei­kon seien die Lan­des­bank Ber­lin/ Ber­lin Hyp, die Co­re­al­credit Bank, die Spar­kas­se Düs­sel­dorf sowie die Hy­po­the­ken­bank Frank­furt (frü­he­re Eu­ro­hy­po).
Der von Ringst­mei­er be­auf­trag­te Ver­kaufs­be­ra­ter CR In­vest Ma­nage­ment, der auch für die Her­tie-Im­mo­bi­li­en man­da­tiert ist, wird die An­ge­bo­te sich­ten und die be­last­ba­ren An­ge­bo­te von den Luft­num­mern tren­nen. Wie zu hören ist, soll auch Tau­rus ein Gebot ab­ge­ge­ben haben. Ob Se­cin­vest noch einen An­lauf nimmt, soll Blum zu­fol­ge im Ja­nu­ar 2013 ent­schie­den wer­den.